674 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.lassen, wobey er den Pächter und die Weinbauern für dieetwa erfolgende Beschädigung verantwortlich macht. (Ebend.)Die Verpachtungen müssen Einen Monat vorher durch dieVerkündigungen, die an der Thüre der Gemeindehäuser undder Kirchen in den Orten, wo die Güter liegen, so wie ander Thüre der öffentlichen Gebäude in den benachbarten Ge-meinden geschehen, dann durch Affichen, die von 14 zu 14Tagen an den gewöhnlichen Plätzen anzuschlagen sind, bekanntgemacht werden. Die Versteigerung wird an einem Markt-tage angezeigt, und zugleich Ort und Stunde, wo sie geschehensoll, bestimmt; sie wird öffentlich in Gegenwart des Präfectenoder des Unter=Präfecten vorgenommen; doch kann sie nöthi-gen Falls auf einen andern Tag verlegt werden. (Ebend.)Die unkörperlichen Rechte werden auf neun, die andernGuͤter auf drey, ſechs oder neun Jahre verpachtet. Werdendie Güter verkauft, so kann der Ankäufer den Pächter aus-treiben; doch kann er dieß, selbst wenn er ihm eine Schal-loshaltung anböthe, nicht eher, als nach Verlauf des drittenJahres; oder wenn das vierte schon angefangen hat, nichteher, als nach Verlauf des sechsten; oder wenn das siebenteschon angefangen hat, nicht eher, als nach Verlauf des neun-ten. In diesem Falle aber können die Pächter keine Entschä-digung fordern. (Ebend.)Außer den gesetzlichen und an jedem Orte gebräuchlichenBedingungen, und außer denen, welche die Departements-Verwaltung zum Vortheile des Gutes vorſchreiben zu müſſenglaubt, sollen die folgenden jedesmahl ausdrücklich in Erin-nerung gebracht werden. Beym Anfange der Pachtung sollendie verpachteten Güter durch Sachverständige besichtigt, dasVieh geschätzt und die Mobilien inventarisirt werden. Dießsoll geschehen in Gegenwart und mit Anhörung des alten unddes neuen Pächters, oder falls kein alter Pächter vorhandenisk, in Gegenwart eines von der Departements=Verwaltungdazu kannten Commissärs. Die Kosten dieser Operationfallen dem neuen Pächter zu Last, der aber seinen Regreß
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