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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
673
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III. National=Demainen.673lichen gehörig erklärt worden sind, abgesondert werden; (Schrei-ben des Finanz=Ministers vom 24. Germ. 7. J.)5) Der Sequester auf die beweglichen und unbeweglichenGüter wird von Commissarien, welche der Präfect ernennt,in Gegenwart der Municipalitäten angelegt. Der Verbal-Prozeß darüber muß der höheren Autorität zugeschickt werden;6) Wenn die Municipalitäten die Entdeckung machen, daßGüter vorhanden sind, auf welche der Staat Anspruch hätte,und welche ihm unbekannt sind, so sollen sie der höhern Auto-rität davon Nachricht geben:7) Die unbeweglichen Güter werden von der National=Regie-verwaltet; die beweglichen werden verkauft. Der Domainen-Director requirirt diesen Verkauf, und der Präfect autorisirtdenselben, indem er zugleich den Tag bestimmt. Der Ver-kauf geschieht in Gegenwart des Präfecten, nach dem Inhalteder Verkaufsverkündigungen und des Schätzungs=Inventarium.(Beſchluß vom 23. Niv. 6. J.)Die Verwaltungen dürfen keine National Gebäude in Besitznehmen, noch in solchem Besitze bleiben, wenn sie nicht durchein besonderes Gesetz dazu autorisirt worden sind.B) Verpachtung der National⸗Guͤter. Der Prä-fect läßt sich von den Pächtern oder von denen, welche dieGüter für den Genuß der Hälfte oder des Drittheils desErtrages anpachten, die Pachtbriefe vorzeigen, um zu veri-ficiren: 1) ob die Ländereyen beym Anfange ihres Pachtesbesäet waren, und ob sie am Ende der Pachtung besäet müssenüberliefert werden. 2) Ob das Vieh in der nehmlichen Anzahlund vom nehmlichen Werthe vorhanden sey, damit hernach diePächter zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit in dieser Hinsichtkönnen angehalten werden. (Decret vom 11.24. Aug. 1790.)Wenn die Weingärten für den Genuß der Hälfte oder desDrittheils des Ertrages ehemahls waren verpachtet worden,so kann der Präfect, wenn er sie aufs neue verpachtet, demPächter die Bedingung auflegen, daß er sie fernerhin demGebrauche gemäß durch besondere Weinbauern soll bebauenHandbuch. II. Th. II. Aufl.43