672 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.einen Verbal=Prozeß, und senden ihren Bericht darüber andie Departements-Verwaltung, damit die dienlichen gericht-lichen Untersuchungen können angestellt werden. (Decret vom18.—23. Jun. 1790, Art. 6 u. 7.)Die Decrete vom 9. März, 16. u. 18. May, u. 19. Aug.1791, so wie das Gesetz vom 8. Aug. 1792 enthalten dieRegeln, welche die Municipalitäten in Betreff der Erhaltungder beweglichen und unbeweglichen National=Güter zu befolgenhaben. Diese Regeln sind: 1) über die Pächter, Regisseure,Wächter rc. der National=Güter Aufsicht zu haben, alle durchSchuld derſelben vorgefallenen Mißbräuche, Schäden undVerschlimmerungen, so wie auch diejenigen Personen, welchesich Stücke des Dominial=Grund und Bodens zueignen, beyder höhern Autorität zu denunciren; 2) über die Erhaltungder öffentlichen Gebäude zu wachen, die nöthigen Reparatio-nen derselben zu verlangen, und den Zustand derselben zubeschreiben, welches insbesondere von denjenigen Gebäudengilt, die zum öffentlichen Dienste bestimmt sind;3) Die Municipalitäten sollen, und zwar für das Interessedes Staats, bey den Schätzungen gegenwärtig seyn, welchevorläufig über die zu verkaufenden Güter angestellt werden.Der dabey anwesende Municipal=Beamte unterzeichnet den Ver-bal=Prozeß der Sachverständigen, und fügt diejenigen Bemer-kungen bey, welche er in Betreff der geschätzten Gegenständedienlich findet;4) Sie haben Sorge zu tragen, daß die Verkaufsverkün-digungen an den schicklichsten Orten und vornehmlich an den-jenigen, wo die Güter liegen, angeschlagen werden; auchsollen sie Acht haben, daß solche nicht abgerissen werden,und wenn selbige weggenommen sind, so sollen sie die Thäterdem Friedensrichter denunciren und innerhalb drey Tagen derhöheren Autorität ein Certificat wegen geschehener Anheftungdieser Verkündigungen zustellen.Sie sollen auch darauf Acht haben, daß bey den Schätzun-gen der beweglichen Güter, welche als nicht zu den unbeweg-
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