Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
671
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671III. National=Domainen.Effecten; die Endossirungen und Quittirungen der billets àordre und andere negociirbare Effecten; 16) die Acte, welcheauf dem alten Gebiethe Frankreichs vor der Einführung derEinregistrirung in authentischer Form geschlossen worden, sowie die, welche gleichfalls in authentischer Form oder unterPrivat-Unterschrift in den vereinigten Ländern geschlossen wor-den sind, und welche daselbst nach den Gesetzen dieser Länderein gesetzliches Datum erhalten haben, so wie die Verände-rungen des Eigenthums, welche durch Sterbfälle vor der Ver-einigung dieser Länder veranlaßt worden sind.(Die aus dem Gesetze über die Einregistrirung angeführ-ten Verfügungen sind durch das Gesetz vom 27. Vent. 9. J.bestätiget worden.)3) National=Domainen. A) Verwaltung derselben.Unter National=Domainen im eigentlichen Sinne begreift manalles Grundeigenthum und alle dingliche oder vermischte Rechte,welche der Nation zustehen, sie möge nun im Besitze oderGenusse derselben seyn, oder das Recht haben, in denselbenwieder eingesetzt zu werden. (Ges. vom 1. Dec. 1790 Art. 1.)Die Landstraßen, die Straßen und öffentlichen Plätze inden Städten, die schiffbaren Flüsse und Ströme, die Ufer,der Meeresstrand, die Häfen, Rheden rc., überhaupt allediejenigen Theile des National=Gebiethes, welche ihrer Naturnach kein Privat=Eigenthum seyn können, werden als Theileder National=Domainen betrachtet. (Ebend. Art. 2.)Alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Effecten,welche herrenlos geworden sind, so wie das Eigenthum der-jenigen, welche ohne gesetzmäßige Erben sterben, oder derenErbschaft verlassen worden wäre, gehören der Nation. (Ebend.Art. 3 und Gesetzb. Napol. Art. 538542.)Die Municipal=Verwaltungen sind verbunden, jede inihrem Gebiethe über die Verwaltung der National=Güter Auf-sicht zu führen.Wenn bewegliche Effecten, Vieh oder Lebensmittel ent-wendet, oder verdorben worden, so verfertigen sie darüber