II. Auszug aus dem Gesetze über die Einregistrirung. 669Die Erhebung der Einregistrirungsgebühren für diese Acte,Verbal=Prozesse und Urtheilssprüche soll gegen die verurtheil-ten Parteyen nach den Auszügen aus den Urtheilen, welcheden Beamten der Regie von den Gerichtsschreibern mitgetheiltwerden müssen, betrieben werden.§. 2. Unentgeldlich sind einzuregistriren:1) Jeder Kauf und Tausch, den der Staat schließt, dieGütertheilung zwischen demselben und den Privat=Personen,und alle andere Acte, welche hiebey aufgesetzt werden; 2) diegerichtlichen Exploits, Befehle, Insinuationen, Aufforderun-gen, Executionen, Aufgreifungen, Aufgreifungsbefehle undandere sowohl zur Klage als zur Vertheidigung gehörigen Acte,welche die Eintreibung der directen und indirecten Abgaben,und anderer Summen, welche der Staat, unter welchem Titelund für welchen Zweck es auch seyn mag, zu fordern hat,oder selbst die Eintreibung der Local-Abgaben zum Gegen-stande haben, sobald der Betrag dieser Abgaben nur 25 Fr.und darunter ist, oder wenn von andern Gebühren und Forde-rungen, deren Total nicht die Summe von 25 Fr. übersteigt,die Rede ist; 3) die Acte der Huissiers und Gendarmen in denFällen, welche im N°. 9 des folgenden §. angezeigt sind.§. 3. Der Formalität der Einregistrirung sindnicht unterworfen:1) Die Acte der Regierung, des gesetzgebenden Corpsund Senats; 2) die öffentlichen Verwaltungsacte, welche inden vorigen Artikeln nicht begriffen sind; 3) die Inscriptionenauf das große Buch der Staatsschuld, ihre Uebertragungen,die Quittungen für die Interessen, welche davon bezahlt wer-den, und alle Effecten der Staatsschuld, welche definitiveingeschrieben sind, oder eingeschrieben werden sollen; 4) dieRescriptionen, Mandate und Zahlungs=Ordonnanzen, welcheauf die National=Casse ausgestellt werden, so wie ihre Endossi-rungen und Quittungen; 5) die Quittungen für die Abgaben,Gebühren, Schuldforderungen und Einkünfte, welche demStaate entrichtet werden, so wie die Quittungen für Local-
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