Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
668
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668 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.Verbal=Prozesse wegen Verbrechen gegen allgemeine Polizey-oder Auflagenverordnungen.§. 3. Acte, die einer bestimmten Gebühr vondrey Francs unterworfen sind.3) Die Eidesleistung der Greffiers und Huissiers der Frie-densrichter, der Douanen=Wächter, der Forst= und Feldhüther,wenn sie ihre Amtsverrichtungen antreten.§. 6. Acte, die einer bestimmten Gebühr vonfünfzehn Francs unterworfen sind.1) Die Ehescheidungsacte; 3) der erste Act des Recursesan das Cassations=Gericht, es sey nun durch eine Cassations-Schrift, Memoire, oder Erklärung, in Civil=, Polizey= undCorrectionnel=Sachen; 4) die Eidesleistungen der Notare,Secretäre und Huissiers der Civil=, Criminal=, Correctionnel-und Handelsgerichte und aller von dem Staate besoldetenBeamten, wenn sie ihre Amtsverrichtungen antreten, diejeni-gen ausgenommen, die im obigen 3. §. N°. 3 verzeichnet sind.XI. Tit. Von den Acten, welche auf künftigeZahlung (en debet) oder unentgeldlich müssen ein-registrirt werden, und von denjenigen, welche die-ser Formalität nicht unterworfen sind.Art. 70. §. 1. Auf debet sind einzuregistriren:1) Die Acte und Verbal=Prozesse der Friedensrichter wegenPolizeysachen; 2) diejenigen; welche auf das Verlangen derkaiserl. Procuratoren bey den Tribunälen verfertiget werden;3) die der Polizey=Commissäre; 4) die Acte und Verbal=Pro-zesse der von der öffentlichen Autorität zur Verhinderung derFeld= und Forstfrevel eingesetzten Wächter; 5) diejenigen Acteund Urtheilssprüche, welche auf die gedachten Acte und Ver-bal⸗Prozeſſe erfolgen.*) Die Acte der Eidesleistungen müssen innerhalb 20 Tage ihresDatum auf den Originalen unter den im 25. und 27. Art. diesesGesetzes bestimmten Strafen einregistrirt werden. (14. Art. desGes. vom 27. Vent. 9. J.)