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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
667
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11. Auszug aus dem Gesetze über die Einregistrirung. 667Urtheile sollen spätestens innerhalb dreyer Monate, von derEinleitung der Instanzen an gerechnet, erfolgen; sie geltenohne Appellation, und können nur auf dem Wege der Cassa-tion angegriffen werden.X. Tit. Von der Bestimmung der Gebühren.Bestimmte Gebühren.Art. 68. §. 1. Acte, die einer bestimmten Gebührvon Einem Franc unterworfen sind.9) Die Annehmungen an Kindes Statt; 10) die bloßenund einfachen Zeugnisse; 11) die Gutachten der Anverwand-ten, diejenigen ausgenommen, welche durch Vormünder undCuratoren ernannt werden; 17) die bloßen einfachen Certi-ficate, die Lebensscheine für jede Person insbesondere unddie Residenzscheine; 18) die Collationirungen von Acten undSchriften, oder von Auszügen aus denselben, von welchemöffentlichen Beamten sie auch vorgenommen werden mögen;30) die Exploits, Inſinuationen und alle andere außergericht-liche Acte, welche auf die Erhebung der directen oder indirec-ten Abgaben und aller andern der Nation schuldigen Summen,sogar der Local=Contributionen Beziehung haben, doch nur indem Falle, wenn die Hauptsumme über 25 Fr. beträgt:35) die Verbal⸗Prozeſſe und Berichte von Beamten, Auf-sehern, Commissären, Personen, denen ein sequestrirtes Gutanvertraut worden, von Kunstverständigen, Feldmessern, Forst-und Feldbeamten; 48) die Acte und Urtheilssprüche der gewöhnlichen Polizey und Correctionnel- und peinlichen Gerichte, essey nun zwischen Parteyen, oder auf Betreiben der öffent-lichen Beamten mit einer Civil⸗Partey, im Falle zu keinerGeldsumme verurtheilt würde, oder die Summe so geringwäre, daß für dieselbe keine Gebühr von 1 Fr. bezahlt werden müßte; 49) die Urtheilssprüche wegen directer oder indi-recter Abgaben, oder anderer der Nation schuldigen Summenoder wegen Local=Abgaben, wie hoch sich auch die Verur-theilung belaufen, oder von welchem Gerichtshofe oder vonwelcher Gewalt das Urtheil erlassen werden möge; 50) die