Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
666
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666 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.der Einregistrirung an, wenn von Gütern die Rede ist, welchein einer nach einem Todesfalle gethanen Erklärung ausge-lassen worden sind; 3) nach fünf Jahren vom Tage des Abster-bens an in Ansehung der nicht declarirten Erbschaften.IX. Tit. Von den gerichtlichen Verfolgungenund Instanzen. Art. 63. Die Auflösung der Schwierig-keiten, die sich in Betreff der Erhebung der Einregistrirungs-gebühren vor Einleitung der gerichtlichen Klagen erhebenmögen, gehört der Regie zu.64. Der erste Act der gerichtlichen Verfolgung, um zurErhebung der Einregistrirungsgebühren und zur Bezahlungder durch dieses Gesetz erkannten Strafen und Geldbußen zugelangen, soll ein Zwangsbefehl (contrainte) seyn; dieser sollvon dem Empfänger oder Vorgeſetzten der Regie erlaſſen,und von dem Friedensrichter des Bezirkes, in welchem dasBüreau gelegen ist, visirt und executorisch erklärt, auch soller gehörig insinuirt werden. Die Vollziehung dieses Zwangs-befehls kann nur durch eine mit Gründen belegte Opposi-tion des Schuldners, mit welcher eine Vorladung auf einenbeſtimmten Tag vor das Civil⸗Tribunal des Bezirks verbun-den iſt, unterbrochen werden. In dieſem Falle iſt der Oppo-nent gehalten, Domicil in der Gemeinde, in welcher dasTribunal seinen Sitz hat, zu wählen.65. Die Einleitung und Inſtruction der Klagen ſollenvor den Civil⸗Tribunälen geſchehen, und es iſt allen andernconstituirten oder administrativen Autoritäten verbothen, dar-über zu erkennen und zu entscheiden. Die Instruction geschiehtdurch bloße gegenseitig insinuirte Denkschriften; die unterlie-gende Partey hat keine andere Koſten zu tragen als die, welchedurch Stempelpapier, Insinnationen und die Gebühren fürdie Einregistrirung der Urtheile verursacht werden. Die Tri-bunäle ſollen den Parteyen oder den Vorgeſetzten der Regie,welche die Prozesse führen, die Zeitfrist bewilligen, welchedieselben verlangen, um ihre Vertheidigung vorzubringen;doch kann diese nicht mehr als Einen Monat betragen. Die