II. Auszug aus dem Gesetze über die Einregistrirung. 665Verwahrung haben, sind verbunden, solche, ohne sie von derStelle zu bringen, auf jede Aufforderung der Vorgesetzten derEinregistrirungs=Regie vorzuzeigen, damit dieselben diejenigenAnzeigen, Auszüge oder Abschriften daraus nehmen können,welche sie für das Interesse des Staats für nöthig halten,unter Strafe von 50 Fr. für jede Weigerung, welche durchden Verbal=Prozeß eines Vorgesetzten, der sich so, wie im52. Art. vorgeschrieben ist, zu den weigernden Inhabern undVerwahrern der Acte soll begleiten lassen, constatirt ist. DieseVerfügungen erstrecken sich auch auf die Notare, Huissiers,Greffiers und Secretäre der Präfecturen, Unter=Präfecturenund Mairien in Rücksicht derjenigen Acte, welche sie in Ver-wahrung haben. Sind ausgenommen die Testamente undandere bey Lebzeiten der Testirer verfaßte Schenkungsacteauf den Todesfall.Die oben erwähnten Vorzeigungen können nur an denRuhetagen verlangt werden, und an jedem andern Tage dür-fen die Vorgesetzten in den Depots, wo sie ihre Nachsuchun-gen anstellen, nicht länger als vier Stunden Sitzung halten.VIII. Tit. Von den entrichteten Gebühren undVerjährungen. Art. 60. Jede Einregistrirungsgebühr,welche regelmäßig nach der Vorschrift des gegenwärtigen Ge-setzes erhoben worden ist, kann, was auch weiter erfolgenmag, nicht mehr zurück gegeben werden, ausgenommen inden durch dieses Gesetz bestimmten Fällen.61. Die Verjährung in Ansehung der Forderung derGebühren findet Statt: 1) nach zwey Jahren vom Tage derEinregistrirung an, wenn von einer auf eine besondere Ver-fügung in einem Acte sich beziehenden nicht erhobenen Gebühr,oder von Ergänzung einer nicht vollständig erhobenen Gebühr,oder von einer falschen Berechnung in einer Erklärung, welchedurch Kunstverständige berichtigt werden sollte, die Rede ist;eben so soll nach der nehmlichen Zeitfrist kein Begehren wegenWiedererstattung erhobener Gebühren von den Parteyen ange-nommen werden; 2) nach drey Jahren, gleichfalls vom Tage
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