Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
664
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664 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.ihre Lage und ihren Preis, wenn es Acte betrifft, welche dasEigenthum, den Nießbrauch oder die Benutzung von liegendenGründen zum Gegenstande haben; 6) die Meldung von dergeschehenen Einregistrirung.51. Die Notare, Huissiers, Greffiers und die Secretäreder Präfecturen, Unter=Präfecturen und Mairien sollen alledrey Monate ihre Repertorien den Empfängern der Einre-giſtrirungsgebühren in dem Bezirke ihres Wohnortes zuſtellen,welche dieselben visiren, und in ihrem Visa die Anzahl dereingeschriebenen Acte bemerken sollen. Diese Vorzeigung solljedes Jahr in den ersten zehn Tagen eines jeden der MonateJanuar, April, Julius und October geschehen, unter Strafevon 10 Fr. für jede Verzögerung von zehn Tagen.52. Außer der im vorhergehenden Artikel verordnetenVorzeigung sollen die Notare, Huissiers, Greffiers und Secre-täre den Vorgesetzten der Einregistrirungs=Regie, welche sichbey ihnen einfinden, um ihre Register zu verificiren, dieselbenauf jede geschehene Aufforderung vorlegen, unter Strafe von50 Fr. im Falle der Weigerung. Der Vorgesetzte soll indiesem Falle den Beystand des Maire oder des Adjuncten vonder Gemeinde des Ortes requiriren, um in seiner Gegenwarteinen Verbal=Prozeß über die geschehene Weigerung aufzusetzen.53. Die Repertorien müssen nummerirt und paraphirtseyn, und zwar die der Notare, der Huissiers und Greffiersder Friedensgerichte durch den Friedensrichter ihres Bezirkes,die der Greffiers der Tribunäler durch den Präsidenten dieserGerichte, und die der Secretäre der Verwaltungen durch denPräsidenten derselben oder durch den Verwalter,54. Diejenigen, welche die Register des Civil=Standes,so wie die, welche die Contributions=Rollen, und alle die,welche die Archive und das Depot von öffentlichen Titeln in) Die Ordnungsnummer kann mit Ziffern geſchrieben, dasDatum der Urkunden muß aber in Buchstaben ausgedruckt werden.Die Einregistrirung darf nicht auszugsweise, sondern muß wörtlichdarin eingetragen werden. (Instruction vom 5. May 1807.)