II. Auszug aus dem Gesetze über die Einregistrirung. 663sich beziehen, nicht einregistrirt sind, unter Strafe der per-sönlichen Verantwortlichkeit für die Gebühren.48. So oft in Folge eines einregistrirten Actes eine Ver-urtheilung ergeht, oder ein Beschluß erlassen wird, so soll indem Urtheile oder schiedsrichterlichen Ausspruche oder BeschlusseMeldung von den Einregistrirungen geschehen, und es solldarin der Betrag der bezahlten Gebühr, das Datum der Be-zahlung und das Büreau, wo ſie geleiſtet worden iſt, ange-zeigt werden; im Falle der Unterlassung soll der Empfängerdie Gebühr einfordern, wenn der Act nicht auf ſeinem Buͤreaueinregistrirt worden ist; mit Vorbehalt der Wiedererstattungin der bestimmten Zeitfrist, wenn nachher erwiesen wird, daßder Act, zu Folge dessen das Urtheil erlassen oder der Beschlußgenommen worden ist, einregistrirt war.49. Die Notare, Huissiers, Greffiers und die Secretäreder Mairien, Unter=Präfecturen und Präfecturen sollen Reper-torien halten, welche columnenweise eingetheilt sind, und inwelche sie Tag für Tag, ohne Zwischenraum noch Zwischen-linie, und nach der Ordnung der Nummern einschreiben sollen,nehmlich 1) die Notare, alle Acte und Verträge, welche sieaufnehmen, ſelbſt die, welche in der Form von Brevet ver-faßt sind, unter Strafe von 10 Fr. für jede Unterlassung:2) die Huissiers, alle Acte und Exploits ihres Dienstes, unter3) die Greffiers,Strafe von 5 Fr. für jede Unterlassungalle Acte und Bescheide, welche dem gegenwärtigen Gesetze zuFolge auf den Originalen einregistrirt werden müssen, unterStrafe von 10 Fr. für jede Unterlaſſung; 4) und die Secre-täre, alle Acte der Verwaltungen, welche gleichfalls auf denOriginalen einregistrirt werden müssen, unter Strafe von10 Fr. für jede Unterlassung. *)50. Jeder Artikel des gedachten Repertoriums soll ent-halten: 1) sein Nummero; 2) das Datum des Actes; 3) denCharakter desselben; 4) den Nahmen und Vornahmen derParteyen und ihren Wohnort; 5) die Anzeige der Güter,*) Siehe Seite 60 I. Theil.
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