464 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.sind ausgenommen die Exploits und andere Acte dieser Ark,welche den Parteyen oder welche durch Anschlagszettel undProclamationen significirt werden, so wie die negociirbarenEffecten, welche im 69. Art. §. 2. No. 6. dieses Gesetzesbegriffen sind.Was die Urtheile betrifft, welche der Einregistrirung nurauf den Expeditionen unterworfen sind, so ist den Greffiersunter den nehmlichen Strafen verbothen, irgend eine, selbstnicht als bloße Note oder Auszug, den Parteyen oder anderninteressirten Personen auszuliefern, ehe sie dieselbe haben ein-registriren lassen.42. Kein Notar, Huissier, Greffier, Secretäre oder ande-ter öffentliche Beamte darf kraft eines unter bloßen Privat-Unterschrift oder im Auslande geschlossenen Actes irgend einenandern Act verfertigen, noch jenen seinen Originalen beyle-gen, noch ihn in Aufbewahrung nehmen, noch einen Auszug,eine Abschrift oder Expedition davon ausliefern, wenn er nichtvorläufig einregistrirt worden ist, unter Strafe von 50 Fr. undpersönlicher Verantwortlichkeit für die Bezahlung der Gebühr,mit Vorbehalt der im vorigen Artikel erwähnten Ausnahme.44. Es soll in allen Expeditionen der öffentlichen, sowohlCivil= als gerichtlichen Acte, welche auf den Originalen ein-registrirt werden müssen, Meldung von der Quittirung derGebühren geschehen und zwar durch eine wörtliche und voll-ständige Abschrift dieser Quittung. Gleiche Meldung mußgeſchehen auf den Originalen der oͤffentlichen, ſowohl Civil-als gerichtlichen oder außergerichtlichen Acte, welche kraft einesunter Privat=Unterschrift oder im Auslande geschlossenen Actesverfertiget werden, und welche durch dieses Gesetz der Einre-gistrirung unterworfen sind. Jede Uebertretung soll mit einerGeldbuße von 10 Fr. bestraft werden.47. Die Richter und Schiedsrichter dürfen kein Urtheilerkassen, und die Maire, Unter=Präfecten und Präfecten dür-fen keinen Beschluß fassen zu Gunsten von Privat=Personen,wenn die Acte, auf welche jener Urtheilsspruch oder Beschluß
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