II. Auszug aus dem Gesetze über die Einregistrirung. 661fecturen anwendbar in Ansehung eines jeden Actes, dessenEinregistrirung ihnen befohlen ist, wenn sie denselben nichtin der gehörigen Zeit dieser Formalität unterworfen haben.37. Doch wird in den Verfügungen der beyden obigenArtikel eine Ausnahme gemacht in Betreff der Audienz=Urtheile,welche auf den Originalen einregistrirt werden müssen, undder Versteigerungsacte, welche in der öffentlichen Sitzung derVerwaltungen geschlossen werden, wenn die Parteyen nichtin der für die Einregistrirung bestimmten Zeitfrist den Betragder durch das Gesetz bestimmten Gebühren in die Hände derGreffiers und der Secretäre niedergelegt haben. In diesemFalle soll die Erhebung dieser Gebühren gegen die Parteyendurch die Einnehmer gerichtlich betrieben werden, und dieParteyen sollen überdieß eine Gebühr darüber als Strafebezahlen. Zu diesem Ende sollen die Greffiers und die Secre-täre den Einnehmern der Einregistrirungsgebühren in denzehn Tagen, welche auf den Ablauf der gedachten Zeitfrist fol-gen, certificirte Auszüge von den Urtheilen und Acten, wofürihnen die Gebühren von den Parteyen nicht sind behändigetworden, einliefern, und zwar unter Strafe einer Geldbußevon 10 Fr. für jede Versäumniß von zehn Tagen, und fürjeden Act oder Urtheilsspruch; überdieß sollen sie persönlichzur Bezahlung der doppelten Gebühren durch gerichtlichenZwang genöthiget werden.VII. Tit. Von den fernern Verbindlichkeitender öffentlichen Beamten, der Einnehmer und derParteyen. Art. 41. Die Notare, Huissiers, Greffiers unddie Secretäre der Mairien, Unter=Präfecturen und Präfec-turen können keinen Act, welcher der Einregistrirung auf demOriginale unterworfen ist, in der Form eines Brevet, einerCopie oder Expedition abliefern, noch zu Folge desselben irgendeinen andern Act aufsetzen, wenn er nicht einregistrirt wordenist, gesetzt auch, daß die für die Einregistrirung bestimmteZeitfrist noch nicht ganz verflossen wäre, unter Strafe einerGeldbuße von 50 Fr. nebst der Bezahlung der Gebühr. Hievon
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