660 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.Acte der Huissiers und anderer, welche befugt sind, Exploitsund Verbal=Prozesse zu machen; von zehn Tagen für dieActe der Notare, die in der Gemeinde wohnen, in welcherdas Einregistrirungs=Büreau sich befindet; von fünfzehn Tagenfür die Acte derjenigen Notare, die nicht daselbst wohnen;von zwanzig Tagen für die gerichtlichen Acte, deren Originaleder Einregistrirung unterworfen sind, und für diejenigen, vondenen keine Originale auf der Kanzelley zurückbleiben, oderwelche in der Form von Brevet ausgefertiget werden; vonzwanzig Tagen ebenfalls für die Acte der Maire, Unter=Prä-fecten und Präfecten, welche der Formalität der Einregistri-rung unterworfen sind.25. In den durch die obigen Artikel für die Einregistrirungder Urkunden und Declarationen festgesetzten Terminen soll derTag des Datums des Actes nicht gezählt werden. Wennder letzte Tag des Termines ein Sonntag oder ein National-Festtag ist, so sollen diese gleichfalls nicht gezählt werden.30. Die öffentlichen Beamten, welche laut der obigenVerfügungen für die Parteyen die Einregistrirungsgebührenvorgeschossen haben, können von dem Friedensrichter ihresBezirks ein Executorium zur Wiedererlangung ihres Vorschussessich geben lassen. Die Opposition, welche gegen dieses Exe-cutorium eingelegt werden könnte, so wie alle darüber etwaentstehende Streitigkeiten sollen nach den Verfügungen, welcheim 65. Art. dieses Gesetzes enthalten sind, abgeurtheilt werden.35. Die Greffiers, welche versäumt haben, die Acte, welchesie zur Einregistrirung vorlegen müssen, in der festgesetztenZeit dieser Formalität zu unterwerfen, sollen persönlich alsGeldstrafe und für jede Uebertretung eine dem Betrage derGebühr gleichkommende Taxe bezahlen. Zugleich sollen siedie Gebühr entrichten, mit dem Vorbehalte, daß sie, dochnur wegen dieser Gebühr, ihren Recurs gegen die Parteyennehmen können.36. Die Verfügungen des obigen Artikels sind gleichfallsauf die Secretäre der Mairien, Unter=Präfecturen und Prä-
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