II. Auszug aus dem Gesetze über die Einregistrirung. 659den sind, müssen dem außerordentlichen Stempel oder demVisa für Stempel unterworfen werden, wenn man sie vorGericht geltend machen will, bey Strafe einer Geldbuße von30 Fr., außer den Stempelgebühren.31. Die Vorgesetzten der Regie sind befugt, die Acte,Register oder Effecten, welche nicht dem Stempelgesetze gemäßsind, wenn man ihnen dieselben vorlegt, zurück zu behalten,um sie den Verbal=Prozessen beyzulegen, die sie darüber auf-setzen, es sey denn, daß die Uebertreter sich dazu verstehen,gedachte Verbal=Prozesse zu unterschreiben, oder die verwirkteGeldbuße und die Stempelgebühr auf der Stelle zu bezahlen.32. Wenn die Uebertreter sich weigern, den Verfügungendes vorstehenden Artikels Genüge zu leisten, so sollen dieVorgesetzten der Regie ihnen innerhalb drey Tagen die Ver-bal=Prozesse, welche sie darüber aufgesetzt haben, insinuirenlassen, und solche zugleich vor das Civil=Gericht des Bezirksladen; die Instruction des Prozesses soll alsdann auf bloßegegenſeitig inſinuirte Denkſchriften geſchehen; gegen die defini-tiven Urtheile, welche darüber gesprochen werden, hat keineAppellation Statt.2) Auszug aus dem Gesetze vom 22. Frim. 7. J. überdie Einregistrirung. I. Tit. Von den Gebühren derEinregistrirung und von den Fällen, worin die-selbe Statt findet. Art. 7. Diejenigen Urkunden desCivil=Standes, welche der Einregistrirung unterworfen sind,sollen nur auf den Expeditionen einregistrirt werden. DieUrtheilssprüche der gewöhnlichen Polizey-, der Correctionel-und der Criminal=Gerichte sollen gleichfalls nur auf den Erpe-ditionen, wenn eine Civil=Partey da ist, und nur für dieje-nigen Expeditionen, welche von dieser Partey oder von anderninteressirten Personen verlangt werden, einregistrirt werden,III. Tit. Von den für die Einregistrirung derUrkunden und Erklärungen bestimmten Fristen.Art. 20. Die Friste, innerhalb deren die öffentlichen Urkun-den einregistrirt werden müssen, sind von vier Tagen für die
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