Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
658
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1/8 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.2) von 25 Fr. gegen diejenigen öffentlichen Beamten undOfficianten, welche dem 20. und 21. Art. zuwider handeln;3) von 30 Fr. für jeden mit Privat=Unterschrift versehenenAct oder Schrift, welche auf ungestempeltem Papier geschrie-ben, oder nicht der Vorschrift des 22. und 23. Art. gemäßsind; 4) von 50 Fr. gegen die im 19. Art. erwähnten öffent-lichen Beamten oder Officianten, wenn sie dem gedachtenArtikel zuwider handeln, und gegen die Vorgesetzten der Ein-registrirung, wenn sie den 25. Art. nicht beobachten; 5) von100 Fr. gegen die öffentlichen Beamten oder Officianten sooft sie einen öffentlichen Act oder eine Expedition auf unge-stempeltem Papier ausfertigen, oder dem 17., 18., 22., 23.und 24. Art. zuwider handeln; 6) vom Zwanzigstel der ineinem negociirbaren Effecte angegebenen Summe, wenn das-selbe auf ungestempeltem Papier geschrieben, oder wenn derStempel, womit es bezeichnet ist, niedriger ist, als der,welcher laut des Gesetzes hätte gebraucht werden sollen; ebenso in Fällen, wo dem 22. und 23. Art. zuwider gehandeltwird. Die Geldbuße soll in den nehmlichen Fällen 30 Fr.betragen, wenn die Effecten weniger als 600 Fr. ausmachen.Die Uebertreter haben in obigen Fällen noch überdieß dieStempelgebühr zu bezahlen.27. Niemand darf anders als kraft einer von der Regieerhaltenen Commission gestempeltes Papier verkaufen oderaustheilen, bey Strafe einer Geldbuße von 100 Fr. für daserste Mahl, und von 300 Fr. im Wiederbetretungsfalle.29. Die Stempelgebühr für die Quittungen, welche derRegierung zugestellt oder in ihrem Nahmen gegeben werden,fällt den Privat=Personen zur Last, welche solche Quittungengeben oder empfangen. Eben so verhält es sich bey andernActen, welche zwischen der Regierung und den Bürgern Statthaben.30. Die Privat=Schriften, welche zwar nicht nahmentlichin den Ausnahmen begriffen, aber doch ohne Uebertretungder Stempelgesetze auf ungestempeltem Papier aufgesetzt wor-