I. Auszug aus dem Gesetze über den Stempel. 657über die Anlegung der Siegel beyfügen kann, und die Insi-nuationen der Huissiers, welche gleichfalls den Urtheilen undandern Actenstücken, von welchen Abschrift ertheilt wird, bey-gefügt werden können.Es dürfen auch mehrere Quittungen für abschlägliche Zah-lung einer und derselben Schuld oder eines einzigen Pacht-oder Miethtermines auf dem nehmlichen Blatte gestempeltenPapiers ausgestellt werden. Alle andere Quittungen dagegen,wenn mehrere auf dem nehmlichen Bogen gestempelten Papiersgegeben werden, sollen nicht mehr gelten, als wenn sie aufungestempeltem Papiere geschrieben wären.24. Die Notare, Huissiers, Greffiers, Schiedsrichter undKunstverständige dürfen keine Verrichtung vornehmen, dieRichter sollen kein Urtheil erlassen, und die Verwaltungenkeinen Schluß nehmen über einen Act, Handelsregister oderein Handelseffect, wenn solche nicht auf ein mit dem vorge-schriebenen Stempel bezeichnetes oder für den Stempel visirtesPapier geschrieben sind. Auch darf kein Richter oder öffent-licher Beamter ein dem Stempel unterworfenes Register num-meriren und paraphiren, wenn die Blätter desselben nichtgestempelt sind.25. Gleichfalls ist jedem Empfänger der Einregistrirungs-gebühren verbothen: 1) irgend einen Act, der nicht auf einmit dem vorgeschriebenen Stempel bezeichnetes Papier geschrie-ben oder für den Stempel visirt ist, einzuregistriren; 2) Pro-teste von negociirbaren Effecten zur Formalität der Einregi-strirung zuzulassen, wenn ihm diese Effecten nicht in gehörigerForm vorgezeigt worden ſind; 3) den Bürgern, welche ihreRegister auf gestempeltem Papier zu halten verbunden sind,Patente zu ertheilen, wenn ihnen nicht gleichfalls diese Registerin gehöriger Form vorgezeigt worden sind; weßwegen dieseBürger verbunden sind, Beweis davon zu liefern.26. Es ist durch gegenwärtiges Gesetz eine Geldbußeerkannt: 1) von 15 Fr. gegen diejenigen Privat=Personen,welche den Verfügungen des obigen 21. Art. zuwider handeln;Handbuch. II. Th. II. Aufl.42
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