656 XII. Abschn. Versügungen über verschiedene Gegenstände.19. Die Notare, Greffiers, Schiedsrichter und Secretäreder Verwaltungen können die Expeditionen, die sie von denin Original zurückbehaltenen und von den hinterlegten oderbeygefügten Acten ausliefern, kein Stempelpapier von klei-nerem Format als das sogenannte Mittelpapier gebrauchen,dessen Preis auf 75 Cent. für den Bogen durch den 8. Art.dieses Gesetzes festgesetzt ist. Dieser Preis soll auch der Preisfür die Stempelung des Pergamentes seyn, das man fürExpeditionen gebrauchen will, ohne Rücksicht auf die Größedesselben, vorausgesetzt, daß es kleiner sey als gedachtesPapier. Die Huissiers und andere öffentliche oder ministerielleBeamten können gleichfalls kein Stempelpapier, das kleinerwäre als das Mittelpapier, für die Ausfertigungen der Ver-bal=Prozesse der Meubel=Verkäufe gebrauchen.20. Die zu den Ausfertigungen gebrauchten Papiere dür-fen, einen Bogen in den andern gerechnet, nicht mehr ent-halten als 25 Zeilen auf jeder Seite Mittelpapier, 20 Zeilenauf jeder Seite Großpapier, und 35 Zeilen auf jeder SeiteGroßregisterpapier.21. Das Gepräge des Stempels darf nicht mit Schriftbedeckt noch verändert werden. Das Stempelpapier, das zuirgend einem Acte gebraucht worden, darf nicht für einenandern Act dienen, wenn gleich der erste unvollendet geblie-ben ist.23. Es dürfen nicht zwey Acte nach einander auf demnehmlichen Bogen Stempelpapier gemacht noch ausgefertigetwerden, ungeachtet aller dieser Verfügung zuwiderlaufendenGebräuche und Verordnungen. Hievon sind ausgenommendie Genehmhaltungen der Acte, die in Abwesenheit der Par-teyen geschlossen worden, die Quittungen für Kaufpreise unddie für die Zurückbezahlung der Renten oder Obligationen,die Inventare, Verbal=Prozesse und andere Acte, die nichtam nehmlichen Tage und in der nehmlichen Vacation geen-digt werden können, die Verbal=Prozesse über Besichtigungund Aufhebung der Siegel, die man dem Verbal=Prozesse
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