I. Auszug aus dem Gesetze über den Stempel.655Actenstücke von Criminal=Prozessen; welche unentgeldlich aus-geliefert werden müssen; 2) die Register aller öffentlichen Ver-waltungen und der öffentlichen Anstalten, in welchen Acteeingetragen sind, die sich auf die allgemeine Ordnung undund Verwaltung beziehen; die Register der Tribunäle, derkais. Procuratoren, wo keine Originale von Acten, die derFormalität der Einregistrirung unterworfen sind, eingeschriebenwerden; die Register der Einnehmer der öffentlichen Steuernund anderer öffentlichen Vorgesetzten.IV. Tit. Von den respectiven Verbindlichkei-ten der Notare, Huissiers, Greffiers, Secretäre derVerwaltungen, Schiedsrichter und Kunstverstän-digen, der verschiedenen öffentlichen Autoritä-ten, der Vorgesetzten der Regie und der Bürger;und von den gegen die Uebertreter bestimmtenStrafen. Art. 17. Die Notare, Huissiers, Secretäre derPräfecturen, Unter=Präfecturen und Mairien und andere öffent-liche Beamten und Officianten, die Schiedsrichter und dieAdvocaten oder Vertheidiger bey den Gerichten, können fürdie Acte, welche sie abfassen, und für die Abschriften undExpeditionen derſelben kein anderes Papier gebrauchen alssolches, welches mit dem Stempel des Departements, inwelchem sie ihre Functionen ausüben, bezeichnet ist.18. Die Freyheit, welche durch den 7. Art. dieses Gesetzesden Bürgern gestattet ist, sich eines andern als des von derRegie gelieferten Papiers zu bedienen, unter der Bedingung,daß sie dasselbe, ehe sie Gebrauch davon machen, stempelnlassen, ist den Notaren, Huissiers, Greffiers, Schiedsrichtern,Advocaten und Vertheidigern und allen andern Officiantenoder öffentlichen Beamten untersagt; denn diese sind verbun-den, das von der Regie verkaufte Stempelpapier zu gebrauchen.Die öffentlichen Verwaltungen allein sollen diese Freyheit behal-ten. Die Notare und andere öffentliche Beamten können jedochaußerordentlicher Weise Pergament stempeln lassen, wenn siein dem Falle sind, solches zu gebrauchen.
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