654 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.oder von einem öffentlichen Beamten an eine andere öffent-liche Verwaltung oder einen andern öffentlichen Beamten aus-gefertigt oder ausgeliefert werden, falls dabey von dieserBestimmung Meldung gethan wird; die Inscriptionen auf dasgroße Buch der National=Schuld und die öffentlichen Effec-ten; alle von Personen, welche öffentliche Rechnungen zuführen haben, abgelegte Rechnungen; die Duplicate von allenRechnungen, welche die Einnahme oder die Geschäftsführungder Privat=Personen betreffen, mit Ausnahme des Duplicatsdes Rechnungsschuldigen; die Quittungen für die Gehälteund Amtsgebühren der Beamten und Angestellten, die vomStaate salarirt werden; die Quittungen oder Empfangsscheine,welche den Empfängern und Einnehmern der öffentlicher Gel-der, oder welche von diesen den Steuerpflichtigen ausgestelltwerden, so wie die Quittungen für die indirecten Steuern,welche auf den Acten ausgefertigt werden, und die für alleandere Steuern, welche auf besondern Blättern abgeliefert wer-den, im Falle sie nicht die Summe von 10 Fr. übersteigen;die Quittungen für die den Armen ertheilten Hülfsleistungen,und für die wegen Feuersbrünste, Ueberschwemmungen, Vieh-seuchen und anderer Unfälle zugestandenen Entschädigungen;alle andere Quittungen, selbst die, welche von Privat-Per-sonen an andere ausgestellt werden, wenn die Schuldforde-rung nicht die Summe von 10 Fr. übersteigt, und, wenn esnicht eine abschlägliche Zahlung oder die Final=Quittung einerstärkern Summe ist; die Anwerbungen, Enrolirungen, Urlaub-scheine, Certificate, Abschiede, Pässe, die Quittungen für Soldund Lieferungen, die Tappen=, Unterhalts= und Einquarti-rungs=Billete und andere Actenstücke oder Schriften, welchedie Kriegsleute für den Land= oder Seedienst betreffen; dieCertificate der Armuth; die für Appellationen der Gerichts-händel gelieferten Rollen; die Acte der allgemeinen Polizeyund der öffentlichen Bestrafung, so wie diejenigen Acte derkaiserl. Procuratoren bey den Tribunälen, welche der Einre-gistrirung nicht unterworfen sind, und die Abschriften der
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