Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
653
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1. Auszug aus dem Gesetze über den Stempel.653von der Art sind, daß sie bey Gerichte vorgebracht und alsBeweisstücke gebraucht werden können, so wie die Auszüge,Abschriften und Expeditionen, welche von gedachten Büchernund Registern ausgefertiget werden.13. Jeder Act, der im Auslande oder auf den Franzö-sischen Inseln und Colonien, wo der Stempel noch nichteingeführt wäre, gemacht oder geschlossen worden ist, mußdem Stempel unterworfen werden, ehe man davon in Frank-reich, sey es in einem öffentlichen Acte oder in einer Decla-ration oder vor einer Gerichts= oder Verwaltungs=AutoritätGebrauch machen kann.14. Der Stempelgebühr nach dem Verhältnisse der Sum-men und des Werthes sind unterworfen die Billets à ordreoder au porteur, die Rescriptionen, Mandate, Zahlungs-befehle, Ordonnanzen, und alle andere negociirbare oder Han-delseffecten, selbst die Wechselbriefe, welche als zweyte, dritteund als Duplicate gezogen werden, so wie die, welche inFrankreich ausgestellt und im Auslande zahlbar sind.15. Die aus dem Auslande oder aus den FranzösischenInseln und Colonien, wo der Stempel noch nicht eingeführtworden ist, kommenden Handelseffecten müssen, ehe sie inFrankreich negociirt, acceptirt oder bezahlt werden können,dem Stempel oder dem Visa für Stempel unterworfen,und die Gebühr soll nach der durch den 8. Art. dieses Gesetzesbestimmten Quotität bezahlt werden.III. Tit. Von den Acten und Registern, welcheder Formalität des Stempels nicht unterworfensind. Art. 16. Von der Gebühr und der Formalität desStempels sind ausgenommen: 1) die Acte der Regierung,des gesetzgebenden Corps und des Senats, die Originale allerActe, Beschlüsse, Entscheidungen und Berathschlagungen deröffentlichen Verwaltung überhaupt, und aller öffentlichen An-stalten in allen Fällen, wo keiner dieser Acte der Einregistri-rung auf dem Originale unterworfen ist, so wie die Auszüge,Abschriften und Expeditionen, welche von einer Verwaltung