652 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.welche den Bürgern ausgefertiget werden, so wie alle Expe-ditionen und Auszüge von den Acten, Beschlüssen und Berath-schlagungen gedachter Autoritäten, welche den Bürgern aus-geliefert werden; die Petitionen und Denkschriften, selbst die,so in Briefform abgefaßt sind, welche den Ministern, allenconstituirten Autoritäten, den Verwaltungen und öffentlichenAnstalten übergeben werden; die zwischen Privat=Personenunter Privat=Unterschrift geschlossenen Acte, so wie das Dupli-cat der Rechnungen von der Einnahme und Geschäftsführungder Privat=Personen, und überhaupt alle öffentliche und Pri-vat=Acte und Schriften, Auszüge, Abschriften und Ausferti-gungen, die einen Rechtstitel ausmachen sollen oder können,oder die als Obligationen, Entledigungen, Rechtfertigung oderVertheidigung vorgebracht werden sollen oder können. 2) DieRegister der gerichtlichen Autorität, in welchen die Acte, derenOriginale der Einregistrirung unterworfen sind, eingetragenwerden, so wie die Repertorien der Gerichtsschreiber; die Re-gister der Präfecturen, Unter=Präfecturen und Mairien, die fürSachen, welche dieselben insbesondere angehen, und auf dieallgemeine Verwaltung keine Beziehung haben, gehalten wer-den, so wie die Repertorien ihrer Secretäre; die Register derNotare, Huissiers und anderer öffentlichen und ministeriellenBeamten, so wie ihre Repertorien; die Register der Empfäu-ger der Gebühren und der Einkünfte der Gemeinden und öffent-lichen Anstalten; die Register der Pächter der Posten undLandkutschen; die Register der aus Actien=Inhabern bestehen-den Compagnien und Gesellschaften; die Register der Privat-Erziehungshäuser und Anstalten; die Register der Geschäfts-Agenten, Directoren, Regisseur und Syndice der Gläubigerund Unternehmer von Arbeiten und Lieferungen; die Registerder Banquier, Negocianten, Caperer, Kaufleute, Fabrican-ten, Commissionäre, Wechsel=Agenten, Makler, Arbeiter undKünstler; die Register der Gastwirthe, Vermiether von meu-blirten Wohnungen und Zimmern, in welche sie die Nahmender Personen, denen sie Logis geben, eintragen, und über-haupt alle Bücher, Register und Originale von Briefen, welche
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