651I. Auszug aus dem Gesetze über den Stempel.soll an dem Ende derjenigen Seite des Papiers, welche denStempeln gegenüber steht, ein schwarzer Stempel aufge-druckt werden, der die Summe anzeigt, für welche das Effectgezogen werden kann.11. Die Bürger, welche Effecten über 20,000 Fr. aus-stellen wollen, sind gehalten, die Papiere, welche sie dazubestimmen, dem Empfänger der Einregistrirungsgebühren zuzu-stellen, und sie für den Stempel visiren zu lassen, gegenBezahlung der Gebühr von 50 Cent. für 1000 Fr. ohne Bruch,so wie es durch den 8. Art. dieses Gesetzes verordnet ist.II. Tit. Von der Anwendung der Gebühren.Art. 12. Der Gebühr des Dimenſions⸗Stempels ſind unter-worfen alle Papiere, welche für öffentliche oder Privat=Acteoder Schriften gebraucht werden, nehmlich: 1) die Acte derNotare und die davon ausgelieferten Auszüge, Abschriftenund Expeditionen; die Acte der Huissier und die davon aus-gelieferten Abschriften und Expeditionen; die Acte und dieVerbal=Prozesse der Wächter und aller andern Angestelltenoder Agenten, welche befugt sind, Verbal=Prozesse aufzusetzen,so wie die davon gemachten Expeditionen; die Acte und Urtheileder Friedensrichter, der Friedens- und Vergleichs-Büreaux,der gewöhnlichen Polizey, der Gerichtshöfe und der Schieds-richter, so wie die Auszüge, Abschriften und Expeditionen,welche davon ausgefertiget werden; die besondern Acte derFriedensrichter und ihrer Greffiers, so wie die der andernRichter und der kais. Procuratoren bey den Tribunälen, unddie, welche in den Kanzelleyen oder von den Greffiers aufge-nommen werden; deßgleichen die Abschriften, Auszüge undExpeditionen, welche davon ausgefertiget werden; die Acteder Advocaten oder Sachwalter bey den Gerichten, und dieAbschriften oder Ausfertigungen, welche davon gemacht oderinsinuirt werden; die Consultationen, Denkschriften, Bemer-kungen und summarische Auszüge der Rechtsgelehrten undVertheidiger, diejenigen Acte der constituirten Verwaltungs-Autoritäten, welche der Einregistrirung unterworfen sind, oder
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