650 XII. Abschn. Verfügungen über verschiedene Gegenstände.größer als das Großregister oder kleiner als der halbe BogenKleinpapier seyn mag.2) Stempelgebühr nach dem Verhältnisse der Summen.Diese Gebühr ist 50 Cent. für 1000 Fr. einschließlich undohne Bruch, wie hoch sich auch die Summen der Effectenbelaufen mögen.9. Es gibt für die nach der Größe des Papiers bestimmteGebühr fünf Stempel. Der Stempel für die Handelseffectenund für andere, die im folgenden 14. Art. enthalten sind,sind eilf an der Zahl: nehmlich der 1ste von 50 Cent.;der 2te von 1 Fr.; der 3te von 2 Fr.; der 4te von 3=Fr.;der 5te von 4 Fr.; der 6te von 5 Fr.; der 7te von 6 Fr.;der 8te von 7 Fr.; der 9te von 8 Fr.; der 10te von 9 Fr.;der 11te von 10 Fr.10. Die Papiere für die Effecten von 1000 Fr. unddarunter werden mit dem Stempel von 50 Cent. gestempelt.Die Papiere für die Effecten von 1 bis 2000 Fr., von 3 bis4000, von 5 bis 6000, von 7 bis 8000, von 9 bis 10,000,von 11 bis 12,000, von 13 bis 14,000, von 15 bis 16,000,von 17 bis 18,000, von 19 bis 20,000 Fr. einschließlichwerden mit den darauf sich beziehenden Stempeln 1, 2, 3;4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 Fr. gestempelt; die Papiere dagegenfür die Effecten von 2—3000, von 4—5000, von 6—7000,von 8—9000, von 10—11,000, von 12—13,000, von 1415,000, von 16—17,000, von 18—19,000 Fr. einschließlichsollen zweyerley Stempel tragen, nehmlich die Papiere fürEffecten von 2—3000 Fr. den Stempel von 1 Fr. und denvon 50 Cent.; die für Effecten von 4—5000 Fr. den Stempelvon 2 Fr. und den von 50 Cent, und sofort von 1000 zu1000 bis und einschließlich die Papiere für Effecten von 18.19,000 Fr., welche den Stempel von 9 Fr. und den von50 Cent. führen sollen. Wenn der Fall eintritt, daß derStempel von 50 Cent. als der zweyte gebraucht wird, sosoll er auf die nehmliche Seite wie der höhere und unmittel-bar unter diesem aufgedruckt werden. Außer diesen Stempeln
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