I. Auszug aus dem Gesetze über den Stempel.649sie schwarz aufgedruckt werden können; die Stempel dernach dem Verhältnisse der Summe bestimmten Gebühr müssenso gestochen seyn, daß sie trocken aufgeschlagen werdenkönnen. Jeder Stempel soll deutlich die Bestimmung seinesPreises enthalten, und zur Umschrift die Worte: Empirefrançais, führen.5. Die Stempel der Dimensions=Gebühr führen überdießden Nahmen des Departements, in welchem sie gebrauchtwerden. Diese besondere Unterscheidung hat für die Stempel,welche für die Handelseffecten bestimmt sind, nicht Statt.6. Das Stempelgepräge, das auf die von der Regiegelieferten Papiere gedruckt wird, soll oben an der linken Seitedes (nicht aus einander gelegten) Bogens, halben Bogensund des für Handelseffecten bestimmten Papieres, angebrachtwerden.7. Den Bürgern, welche anderes Papier als das, welchesvon der Regie geliefert wird, oder Pergament gebrauchenwollen, ist erlaubt, solches stempeln zu lassen, ehe sie esgebrauchen. Man soll sich hiezu der bestimmten Stempelbedienen; das Gepräge aber soll oben an der rechten Seitedes Bogens aufgedruckt werden. Falls die Papiere oder dasPergament eine andere Größe haben, als das Papier derRegie, so muß für den Stempel, was die Dimension=Gebührbetrifft, der Preis des größern Formates bezahlt werden.8. Der Preis des von der Regie gelieferten Stempel-papiers, so wie desjenigen, welches die Bürger stempelnlassen, ist folgender Maßen bestimmt:1) Stempelgebühr nach dem Verhältnisse der Dimension des Papiers.Der Bogen Großregister . . . . . . 1 Fr. 50 Cent.Der Bogen Großpapier | 100Der Bogen Mittelpapier | 0 | —75Der Bogen Kleinpapier | 0 | — | 50Der halbe Bogen dieſes Kleinpapiers | 0 — 25Es soll keine Stempelgebühr mehr als Einen Fr. 50 Cent.,noch weniger als 25 Cent. betragen, wieviel auch das Papier
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