Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
648
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648Zwölfter Abschnitt.Verfügungen über verschiedene Gegenstände.Nachdem wir von der verwaltenden und gerichtlichen Polizey,vom Polizeygerichte, dem Civil= und politischen Stande, demKriegs-, Steuer= und Straßenwesen, den Flüssen und Bächen,der Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden undWohlthätigkeitsanstalten, dem Religionsweſen und Municipal-Rathe gehandelt haben: so bleibt uns noch übrig, einzelneVerfügungen und Bemerkungen mitzutheilen, die sich aufVerwaltungssachen beziehen, die aber wegen der Verschieden-heit ihres Inhalts nicht in ein zusammenhangendes Ganzegebracht werden konnten.1) Auszug aus dem Gesetze vom 13. Brüm. 7. J.über den Stempel. I. Tit. Von der Einführung undFestsetzung der Gebühren. Art. 1. Die Stempelabgabeist eingeführt auf alle für die Civil= und Justitz=Acte bestimm-ten Papiere, und auf alle Schriften, welche bey Gericht vor-gebracht werden, und daselbst Beweiseskraft haben sollen.Es gibt hievon keine andere Ausnahmen als die, welche imgegenwärtigen Gesetze nahmentlich ausgedruckt sind.2. Diese Abgabe ist von zweyerley Art: 1) diejenigeStempelgebühr, welche nach dem Verhältnisse des gebrauchtenPapiers auferlegt und durch den Tarif bestimmt ist; 2) die-jenige Stempelgebühr, welche für negociirbare oder Handels-effecten eingeführt, und nach dem Verhältnisse der darinauszudrückenden Summen ohne Rücksicht auf die Größe desPapiers bestimmt ist.4. Es gibt für die verschiedenen Papiersorten besondereStempel. Die Stempel der Dimensions= (nach der Größedes Papiers bestimmten) Gebühr werden so gestochen, daß