Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
647
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Einz. Cap. Organisation und Functionen des Municipal=Raths. 647Man hat dem Minister des Innern mehrere Fragen inBetreff der Municipal=Räthe vorgelegt, welche er den 11.Vend. 9. J. auf folgende Art entschieden hat:Erste Frage. Sind die Berathschlagungen der Muni-cipal=Räthe über die Bedürfnisse der Gemeinde definitivAnt. Das Gesetz vom 28. Pluv. sagt in dieser Hinsicht,daß sie berathschlagen, nicht aber, daß sie bestimmen.Diese Unterscheidung ist dem durch das Gesetz vom 14. Dec.1789 aufgestellten Grundsatze gemäß, wo es im 56. Art. heißt,daß in Betreff der Ausübung der der Municipal=Gewalt zukom-menden Functionen alle Berathschlagungen, wegen welcher dieZusammenberufung des allgemeinen Gemeinderaths nothwendigist, nur mit Genehmigung der Departements=Verwaltung (jetztdes Präfecten) vollzogen werden können, welche auf das Gut-achten der Districts=Verwaltung (jetzt des Unter=Präfecten)ertheilt wird, wenn sie den Gesetzen und Beschlüssen der höhernGewalten nicht zuwider sind.Zweyte Frage. Sind die Maire verbunden, dergleichenBerathschlagungen zu vollziehen? Ant. Die Vollziehung der-selben kann vermöge des angeführten Gesetzes nicht verweigertwerden, wenn solche durch den Präfecten genehmiget wordensind. Diese Genehmigung ist jedoch nur dann definitiv, wenngedachte Berathſchlagungen keine Verfügungen enthalten, derenVollziehung vermöge anderer Gesetze die Autorisation des gesetz-gebenden Corps oder des Kaisers vorher gehen muß.Dritte Frage. Wenn die Berathschlagungen des Muni-cipal=Raths einige Schwierigkeiten darbiethen, oder wenn derInhalt derselben erst noch zu discutiren wäre, welche Auto-rität ist competent, um zu entscheiden? Ant. Wenn derUnter=Präfect sein Gutachten gegeben hat, so kommt es demPräfeiten zu, nach den oben angeführten Grundsätzen zu ent-scheiden; er kann die Berathschlagungen des Municipal=Rathsannulliren.