Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
646
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XI. Abschnitt. Municipal=Rath.646Diese Verzeichnisse werden dem Unter=Präfecten zugeschickt,der sie mit Beyfügung seines Gutachtens dem Präfecten ein-zusenden hat, damit die Zahlung der verwendbaren Gelder andie Gläubiger, wenn es Statt haben kann, autorisirt werde.5. Um die Prozesse zu berathschlagen, welche wegenAusübung oder Erhaltung der Gemeindegerechtsamenanzufangen oder fortzusetzen dienlich seyn möchte. Esdarf wohl nicht erinnert werden, daß in diesen Fällen nichtLeidenschaft, sondern Klugheit die Leiterinn der Municipal-Räthe seyn müsse, und daß es ihre Pflicht ist, verderblicheProzesse zwischen Gemeinden und Gemeinden, so wie zwischenGemeinden und Privat=Personen zu vermeiden. (Siehe nochSeite 537 u. f.) Der Municipal=Rath muß sich ein Ver-zeichniß der saumseligen Gemeindeschuldner vorlegen lassen,ein begründetes Gutachten über die Frage geben, welche vonihnen gerichtlich belangt werden sollen; eben so muß er überdas Begehren derjenigen berathschlagen, welche die Autori-sation nachsuchen, eine gerichtliche Klage gegen die Gemeindeeinzuführen.Nebst den angeführten Puncten soll der Municipal=Rathauch über die zu erneuernden Pächte berathschlagen, und dieHauptbedingnisse derselben angeben, diejenigen Gegenständebezeichnen, welche verpachtet werden könnten, so wie dieDauer und die Bedingnisse der Verpachtung. (Siehe obenS. 534 u. f. Noch in manchen andern Fällen, die wirin unserm Handbuche angeführt haben, müssen die Municipal-Räthe ein Gutachten abgeben; um ihre wichtigen Pflichtenmit Erfolg erfüllen zu können, müssen sie sich Kenntniß vonallem dem verschaffen, was wir über die Functionen der Mairegesagt haben.Der Municipal=Rath muß auch über die Lage der Mairie,über die in ihre Verwaltung allenfalls eingeschlichenen Miß-bräuche und über andere Gegenstände und Verbesserungen, aufwelche sie die Aufmerksamkeit der obern Verwalter heften wollen,ein Memoire verfassen, welches dem Präfecten eingeschickt wird.