Einz. Cap. Organisation und Functionen des Municipal=Raths. 645ihren Bedürfnissen abzuhelfen, und zugleich ihre Gläubiger zubefriedigen: so darf dieß die Berathschlagung des Municipal-Raths über diesen Gegenstand nicht hindern, und er muß,ohne sich daran zu stören, wie die noch nicht schließlich berich-tigten Rechnungen ausfallen mögen, die dienlich erachtetenVermehrungen der Einkünfte vorschlagen, dieselben nach Ver-hältniß des Ueberrestes der Auslagen, und nach dem Betrageder Mairie=Schulden, so wie sie bewiesen sind, anordnen,endlich dergestalt anpassen, daß die Einwohner nicht durcheine allzuschwere Last unmittelbarer Auflagen gedrückt wer-den, unter Vorbehalt, diese außerordentliche Einkünfte aufdesto mehr Jahre zu verlängern, damit deren Erhebung wederlästig sey, noch in Plagereyen ausarte.Das Protocoll des Rathes soll also den Betrag der resti-renden Ausgaben, das umständliche Verzeichniß der anerkann-ten Schulden und die Zahl der dazu nöthig erachteten zusätz-lichen Centimen enthalten, oder wenn die Errichtung derOctroi=Gefälle Statt hat, die denselben zu unterwerfendenGegenstände und die von jedem zu erhebende Abgabe bezeich-nen, den jährlichen ungefähren Betrag dieser Gefälle nach-weisen und die Kosten davon umständlich darstellen. (Sieheoben Seite 547 u. f.)Wenn von den verflossenen Jahrgängen verwendbare Ge-meindegelder übrig geblieben wären, so müßte hierüber vonden Municipal-Räthen ein Verzeichniß verfaßt werden, umdie Bezahlung von Capitalien oder Zinsen damit zu bewirken.Diese Verzeichnisse müssen enthalten den Nahmen und denWohnort der Gläubiger, den Betrag und die Beschaffenheitder Capital=Schulden, den Belauf der fälligen Zinsen, jenender in jedem Jahrgange und jeder Gemeinde verwendbarenGelder, endlich den Entwurf der verhältnißmäßigen Austhei-lung unter die Gläubiger; diese Maßregel ist zu befolgen,wenn nicht die Nothdurft einiger Gläubiger und die Gering-heit ihrer Schuldforderung die Annahme eines für sie günsti-gern Verhältnisses nöthig machen.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten