Einz. Cap. Organisation und Functionen des Municipal=Raths. 641oder seine Demission gibt, sogleich den Municipal=Rath zusam-men berufen sollen, um seine Rechnung anzuhören und zudebattiren, weil es Grundsatz einer guten Verwaltung ist, sichohne Verzug von denjenigen Beamten, welche aufhören ihreFunctioney auszuͤben, Rechnung ablegen zu laſſen. — DieZusammenberufungsschreiben werden durch die Maire erlassen;ihre Session dauert nur 15 Tage, woraus deutlich die Absichtdes Gesetzgebers hervor geht, daß die Municipal=Räthe dieZeit nicht mit unnützen Streitigkeiten und müßigen Erörte-rungen verderben sollen. Den Sitzungen beyzuwohnen, istBürgerpflicht für die Municipal=Räthe, sie dürfen sich vonderselben nicht loszählen, wenn nicht rechtmäßig constatirteKrankheit, vorherige Abwesenheit oder ein anderes gültigesHinderniß sie dazu berechtiget. Die Amtsverrichtungen derMunicipal=Räthe sind eine bürgerliche Schuld, und müssenunentgeldlich verrichtet werden; würden sie unter dem Vor-wande der Nichtbezahlung an den bestimmten Tagen nichterscheinen, oder den Zweck ihrer Zusammenberufung nicht erfül-len, so sind sie für die Folgen ihrer Weigerung persönlichverantwortlich, und müssen alle Kosten tragen, welche dieaußerordentlichen zur Vertretung ihrer Stelle ernannten Com-missare verursachen würden. (Gesetz vom 27. März 1791.)Die Functionen, welche der 15. Art. des Ges. vom 28.Pluv. 8. J. den Municipal=Räthen überträgt, sind:1. Die Rechnung über die Municipal-Einnahmen undAusgaben anzuhören, welche der Maire dem Unter-Prä-fecten ablegen muß. Sie haben das Recht, diese Rechnungzu debattiren, d. h. über die Verwaltung des Maire dieAnmerkungen oder Einwendungen, welche sie gegründet glau-ben, zu machen, und an den Unter=Präfecten zu schicken.Allein der Unter=Präfeet kann allein dieselbe schließen, undsie sind in diesem Falle nur als Prüfer und Censoren ange-ordnet, um der Obergewalt die Mißbräuche, welche allenfallsihrer Aufmerksamkeit entgingen, anzuzeigen. Sie müssen also,um ihren Auftrag gehörig zu erfüllen; alle Posten mit Scharf-Handbuch. II. Th. II. Aufl.41
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