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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
641
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Einz. Cap. Organisation und Functionen des Municipal=Raths. 641oder seine Demission gibt, sogleich den Municipal=Rath zusam-men berufen sollen, um seine Rechnung anzuhören und zudebattiren, weil es Grundsatz einer guten Verwaltung ist, sichohne Verzug von denjenigen Beamten, welche aufhören ihreFunctioney auszuͤben, Rechnung ablegen zu laſſen. DieZusammenberufungsschreiben werden durch die Maire erlassen;ihre Session dauert nur 15 Tage, woraus deutlich die Absichtdes Gesetzgebers hervor geht, daß die Municipal=Räthe dieZeit nicht mit unnützen Streitigkeiten und müßigen Erörte-rungen verderben sollen. Den Sitzungen beyzuwohnen, istBürgerpflicht für die Municipal=Räthe, sie dürfen sich vonderselben nicht loszählen, wenn nicht rechtmäßig constatirteKrankheit, vorherige Abwesenheit oder ein anderes gültigesHinderniß sie dazu berechtiget. Die Amtsverrichtungen derMunicipal=Räthe sind eine bürgerliche Schuld, und müssenunentgeldlich verrichtet werden; würden sie unter dem Vor-wande der Nichtbezahlung an den bestimmten Tagen nichterscheinen, oder den Zweck ihrer Zusammenberufung nicht erfül-len, so sind sie für die Folgen ihrer Weigerung persönlichverantwortlich, und müssen alle Kosten tragen, welche dieaußerordentlichen zur Vertretung ihrer Stelle ernannten Com-missare verursachen würden. (Gesetz vom 27. März 1791.)Die Functionen, welche der 15. Art. des Ges. vom 28.Pluv. 8. J. den Municipal=Räthen überträgt, sind:1. Die Rechnung über die Municipal-Einnahmen undAusgaben anzuhören, welche der Maire dem Unter-Prä-fecten ablegen muß. Sie haben das Recht, diese Rechnungzu debattiren, d. h. über die Verwaltung des Maire dieAnmerkungen oder Einwendungen, welche sie gegründet glau-ben, zu machen, und an den Unter=Präfecten zu schicken.Allein der Unter=Präfeet kann allein dieselbe schließen, undsie sind in diesem Falle nur als Prüfer und Censoren ange-ordnet, um der Obergewalt die Mißbräuche, welche allenfallsihrer Aufmerksamkeit entgingen, anzuzeigen. Sie müssen also,um ihren Auftrag gehörig zu erfüllen; alle Posten mit Scharf-Handbuch. II. Th. II. Aufl.41