XI. Abschnitt. Municipal=Rath.640Scrutinium und nach der absoluten Stimmenmehrheit vonden Mitgliedern des Raths ernannt worden ist. 4. Der Muni-cipal=Rath soll auf dieselbe Weise Eines von seinen Mitglie-dern ernennen, um die Stelle eines Secretärs zu versehen.5. Dem Maire allein ist die Verwaltung aufgetragen; er hatdie Befugniß, seine Adjuncten zu versammeln, sie zu befra-gen, wenn er es für dienlich halten wird, und ihnen einenTheil seiner Amtsverrichtungen zu übertragen. — Ein Regie-rungsbeschluß vom 25. Vend. 9. J. verfügt:Art. 1. Die Eigenthümer, die nicht in der Gemeinde woh-nen (propriétaires forains), können die Functionen der Muni-cipal=Räthe der Gemeinden ausüben. *) 2. Die Mitgliederder Municipal⸗Räthe müſſen nicht nothwendiger Weiſe in derdurch das Gesetz bestimmten Anzahl seyn; die zur Berath-schlagung nöthige Anzahl, d. h. zwey Drittheile, ist schonhinreichend.Die Mitglieder des Municipal=Raths leisten in ihrer erstenSitzung den Eid in die Hände des Maire, der den Verbal-Prozeß hierüber an den Unter⸗Präfecten einſendet, welcherdenselben im Auszuge dem Präfecten zuschickt. (Beschlußvom 19. Flor. 8. J.)Die Municipal=Räthe jeder Mairie versammeln sich ordent-licher Weiſe den 1. May jeden Jahres, um die ihnen durchdas Gesetz vom 28. Pluv. 8. J. übertragenen Amtspflichten zuerfüllen; sie können auch außerordentlicher Weise auf Befehldes Präfecten zusammen berufen werden. Der Minister desInnern hat durch ein Circular vom 11. Vend. 9. J. ver-ordnet, daß die Präfecten, so oft ein Maire abgesetzt wird,) In Betreff dieser Befugniß ist zu erinnern, daß zu Folgedes 6. Art. der Constitution der auswärtige Eigenthümer Domicilvon Einem Jahre in dem Bezirke der Gemeinde erlangt haben muß,wo er von derselben Gebrauch machen will, und daß er nicht inzwey Gemeinden die Functionen eines Municipal=Rathes ausübenkönne, da dieß, wenn auch keine politische Incompatibilität vor-handen wäre, an sich nicht geschehen kann; weil alle Municipal-Räthe sich zu der nehmlichen Epoche versammeln.
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