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ilfter Abschnitt.Municipal=Rath.Einziges Capitel.Organisation und Functionen des Municipal-Raths.In den Beweggründen des Gesetzes vom 28. Pluv. 8. J.,dessen 15. Art. (siehe Seite 30 u. f. des I. Th.) die Zahlund die Functionen der Municipal=Räthe bestimmt, heißt esunter andern: „Die Errichtung eines Municipal=Raths hatnothwendig geschienen, damit derselbe die Interessen der Ein-wohner der höhern Behörde vorstellen, die Rechte derselbensicher stellen, und die häuslichen Angelegenheiten der Gemeindein Ordnung halten könnte etc. — Dieß ist also der Zweck derErrichtung der Municipal=Räthe. Mehrere Regier.=Beschlüsseenthalten Verfügungen über die Organisation und Zusammen-setzungen derselben; das kais. Decret vom 4. Jun. 1806 sagt:Art. 1. Der Maire jeder Gemeinde ist allein von Rechtswegen Mitglied des Municipal-Raths, und führt in demselbenden Vorsitz, ohne deßwegen in der Zahl der Mitglieder, ausdenen der Municipal=Rath nach dem Art. 15 des Ges. vom28. Pluv. 8. J. bestehen soll, mitgezählt zu werden. 2. ImFalle einer Abwesenheit, Krankheit oder andern Verhinde-rung wird er durch jenen Adjuncten ersetzt, der berufen ist,die Functionen des Maire zu versehen. Außer diesem Fallehaben die Adjuncten keinen Zutritt in den Municipal=Rath.3. Wenn die Rechnungen der Verwaltung des Maire demMunicipal=Rathe vorgelegt werden, so soll der Maire denVorsitz verlassen, und von einem Mitgliede des Municipal-Raths ersetzt werden, welches zum voraus durch ein geheimes