Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
638
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638X. Abschnitt. Religionswesen.111. Gehören mehrere Departemente zu demselben Bis-thume, so soll die Vertheilung unter dieselbe in den gewöhn-lichen Verhältnissen Statt haben, ausgenommen, daß dasDepartement, worin der Hauport der Dioces sich befindet,Ein Zehntel mehr bezahlt.112. In den Departementen, wo die Cathedral-KirchenFabriken haben, von deren Einkünften Ein Theil für dieReparaturen bestimmt ist, soll diese Verwendung auch nochferner Statt haben; übrigens sollen die Reparaturen nachobiger Vorschrift gemacht werden.113. Die den Cathedral⸗Kirchen gemachten Stiftungen,Schenkungen oder Vermächtnisse werden, so wie jene zuGunsten der Seminarien, vom Bischofe der Dioces angenom-men, mit Vorbehalt unserer auf den Bericht unseres Cultus-Ministers im Staatsrathe gegebenen Genehmigung.