Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
637
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III. Th. V. Cap. Cath.=Kirchen, bischöfl. Wohnungen, Seminarien. 637105. Alle die Fabriken der Pfarrkirchen betreffende Verfü-gungen sind, in so fern sie auf ihre innere Verwaltung Bezughaben, auf die Fabriken der Cathedral=Kirchen anwendbar.106. Die zu einer Dioces gehörigen Departemente habengegen die Fabrik der Cathedral=Kirche eben die Verbindlich-keiten, die die Gemeinden gegen ihre Pfarrfabriken haben.107. Wenn unerwartete Haupt=Reparaturen und Wie-deraufbauungen an den Cathedral=Kirchen, den bischöflichenPallästen und den Seminarien der Dioces zu machen nöthigseyn sollten, so wird der Bischof einen officiellen Bericht anden Präfecten des Departements, worin der Hauptsitz desBisthums ist, abstatten, und zu gleicher Zeit ein summa-risches Verzeichniß der Einkünfte und Ausgaben seiner Fabrikeinreichen, in welchem er die Einkünfte angibt, die nach dengewöhnlichen Ausgaben für die Begehung des Gottesdienstesübrig bleiben.108. Der Präfect wird anordnen, daß auf die für dieöffentlichen Arbeiten vorgeschriebene Weise, in Gegenwarteines Bevollmächtigten des Bischofes, ein Kostenanschlag derzu machenden Arbeiten verfertiget werde,109. Dieser Bericht soll dem Bischofe mitgetheilt werden,der ihn mit seinen Bemerkungen dem Präfecten wieder zuschickt.Diese Papiere sollen hierauf durch den Präfecten, nebstseinem Gutachten, unserm Minister des Innern überschicktwerden; letzterer wird unsern Cultus=Minister davon benach-richtigen.110. Sind die Reparaturen zugleich nothwendig und drin-gend, so wird unser Minister des Innern befehlen, daß sievorläufig gemacht, und die Kosten auf die ersten Gelder, wor-über der Präsect bestimmen kann, angewiesen werden, mitVorbehalt der Wiederbezahlung aus den Geldern, die zu die-sem Zwecke von dem Departemental=Rathe angewiesen werden.Das Budjet der Cathedral⸗Kirche ſoll ihm deßhalb mitgetheiltwerden, und er kann sich der durch den 96. Art. den Muni-cipal=Räthen zugestandenen Befugniß bedienen.