636X. Abschnitt. Religionswesen.Fünftes Capitel.Von den Cathedral=Kirchen, den bischöflichen Woh-nungen und den Seminarien.Art. 104. Die Fabriken der erzbischöflichen und Cathedral-Kirchen fahren fort, nach den von uns genehmigten bischöf-lichen Verordnungen zu bestehen und verwaltet zu werden.von 600 bis 1200 Seelen jene von 300 Francs nicht übersteigt.Die Vertheilung kann nur proviſoriſch durch ein im Staatsrathebeschlossenes Decret anbefohlen werden, wenn die Summen denerwähnten Betrag bis zum doppelten desselben übersteigen.Ist von größern Summen die Rede, so ist die Autorisationdurch ein Gesetz nothwendig, und keine Auflage kann Statt haben,ehe das Gesetz erlassen worden ist.2. Wenn zur Ausbesserung und Wiederaufbauung der Gottes-häuser wegen Mangel an Fabrik= und Gemeindeeinkünften eine außer-ordentliche Auflage auf die Pfarre nothwendig wird: so soll durcheine Anleihe, unter Bedingung der Rückzahlung in einer bestimmtenZeit, oder durch Vertheilung nach dem bey der Grund= oder Mobi-liar=Steuer angenommenen Maßstabe dafür gesorgt werden.3. Das Darlehen und die Vertheilung können provisorisch vonden Präfecten autorisirt werden, wenn der Betrag die im Art. 1festgesetzten Summen nicht übersteigt.Die provisorische Vertheilung wird durch ein im Staatsrathebeschlossenes Decret anbefohlen, wenn die Summen 100 bis 300Franes in den Pfarren von 600 und unter 600 Einwohnern, 150bis 450 Francs in den Pfarren von 600 bis 1200 Einwohnern,und 300 bis 900 Francs in den Pfarren von mehr als 1200 Ein-wohnern betragen. Werden diese Summen überstiegen, so muß dieAutorisation durch ein Gesetz ertheilt werden.4. Wenn eine Pfarre aus mehrern Gemeinden besteht, so soll dieVertheilung unter sie nach dem bey den Steuern jeder Gemeindeangenommenen Vertheilungsfuße Statt haben, nehmlich nach dembey der Mobiliar= und Personal=Steuer angenommenen Fuße, wennvon einer Ausgabe für die Begehung des Gottesdienstes, und dembey der Grund- und Mobiliar-Steuer angenommenen, wenn vongroßen Ausbesserungen die Rede ist.5. Die provisorischen Auflagen, so wie die durch das gegen-wärtige Gesetz autorisirten Darlehen sollen der Genehmigung desgesetzgebenden Corps bey Eröffnung jeder Sitzung vorgelegt werden.
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