III. Th. IV. Cap. Cultus=Kosten zu Lasten der Gemeinden. 635Ausgabe nach den durch das Gesetz vorgeschriebenen Regelnzu bestreiten.100. Sollte es sich jedoch finden, daß die Einwohnereiner Pfarre unvermögend seyen, selbst durch eine außeror-dentliche Auflage die Reparatur=Kosten zu bestreiten, so sollman sich an unsern Minister des Innern und unsern Cultus-Minister wenden, auf deren Bericht dieser Pfarre ein vonihnen zu bestimmender Zuschuß gegeben werden soll, welcherauf den durch das Gesetz vom 15. Sept. 1807 in Bezug aufdas Staats=Budjet errichteten gemeinsamen Fonds angewiesenwerden soll.101. In allen Fällen, wo eine Kirchenfabrik zum Bey-trage der Gemeinde ihre Zuflucht nehmen muß, wird derPräfect die Budjets der Gemeinde von neuem untersuchenund entscheiden, ob die für die Begehung des Gottesdienstesgeforderte Ausgabe von den Einkünften der Gemeinde oderbis zu welcher Summe genommen werden kann, mit Vor-behalt unserer Genehmigung für die Gemeinden, deren Ein-künfte über 20000 Francs steigen.102. Im Falle die Zusammenberufung des Municipal-Rathes nöthig wird, soll, wenn das Gebieth der Pfarre meh-rere Gemeinden in sich faßt, der Rath jeder Gemeinde zusam-men berufen werden, und einzeln berathschlagen.103. Keine außerordentliche Ausgabe kann von der Ge-meinde für die Kosten des Gottesdienstes erhoben werden,ohne daß die durch das Gesetz vorgeschriebenen Formalitätenvorläufig erfüllt würden. *)*) Ein am 14. Febr. 1810 erlassenes Gesetz enthält hierüberfolgende Verfügungen: Art. 1. Wenn in einer Pfarre die Fabrik-einkünfte, oder in Ermangelung derselben die Gemeindeeinkünftezur Bestreitung der jährlichen Ausgaben für die Begehung desGottesdienstes nicht hinreichen: so kann die Vertheilung unter dieEinwohner nach dem bey der Personal= und Mobiliar=Steuer ange-nommenen Vertheilungsfuße vom Präfecten gemacht, und provi-sorisch in Vollzug gesetzt werden, wenn sie in den Pfarren von 600und weniger Seelen nicht über 100 Francs beträgt, in den Pfarren
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