Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
634
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634X. Abschnitt. Religionswesen.läßt, so soll das Büreau deßhalb an den Kirchenrath berichten,und dieser darüber berathschlagen, wie die Gemeinde dafürzu sorgen habe. Diese Berathschlagung soll durch den Empfän-ger dem Präfecten zugeschickt werden.95. Der Präfect soll Kunstverständige ernennen, die inGegenwart eines Mitglieds des Municipal=Rathes und einesKirchmeisters so schnell als möglich eine Abschätzung der zumachenden Reparaturen entwerfen. Der Präfect soll dieseAbschätzung dem Municipal=Rathe vorlegen, und auf dessenGutachten erforderlichen Falls befehlen, daß diese Repara-turen auf Kosten der Gemeinde gemacht werden, und folglichdurch den Municipal=Rath in der gewöhnlichen Form demWenigstfordernden zugeschlagen werden.96. Wenn der Municipal=Rath der Meinung ist, dieVerminderung einiger gottesdienstlichen Ausgaben zu verlan-gen, und im Falle er die Anstellung eines Vicars nicht fürnothwendig erachten sollte, so muß seine Berathschlagung dieBeweggründe enthalten.Alle darauf Bezug habende Schriften werden dem Bischofezugeschickt, der den Ausspruch zu geben hat.97. Im Falle der Bischof gegen das Gutachten des Muni-cipal-Rathes den Ausspruch thun sollte, so kann letzterer sichan den Präfecten wenden, und dieser wird, wenn es Stattfindet, alle Papiere dem Cultus⸗Miniſter uͤberſchicken, aufdessen Bericht wir in unserm Staatsrathe das nöthige ver-ordnen werden.98. Ist von Ausgaben für Reparaturen und Wieder-aufbauungen die Rede, die dem Art. 95 gemäß constatirtsind, so wird der Präfect verordnen, daß diese Reparaturenaus den Gemeindeeinkünften bezahlt werden, und daß folglichder Municipal-Rath dieselbe in der gewöhnlichen Form demWenigstfordernden zuschlage.99. Wenn die Gemeindetinkünfte nicht zureichen, so sollder Municipal=Rath über die Mittel berathschlagen, diese