III. Th. IV. Cap. Cultus=Kosten zu Lasten der Gemeinden. 633lichen Einnahmen des vergangenen Jahres gleiche Summe zuzahlen, mit Vorbehalt der fernern gerichtlichen Verfolgungen.91. Es soll in jeder Pfarre dafür Sorge getragen wer-den, daß die noch nicht abgelegten Rechnungen in der durchgegenwärtige Verordnung vorgeschriebenen Form, und späte-stens sechs Monate nach Bekanntmachung derselben, abgelegtwerden.Viertes Capitel.Von den Lasten der Gemeinden in Bezug auf denGottesdienst.Art. 92. Die Lasten der Gemeinden in Bezug auf denGottesdienſt ſind:1) Die Einkünfte der Kirche, wenn sie für die im Art. 37angeführten Lasten unzureichend sind, zu ergänzen.2) Dem Pfarrer oder Gehülfspfarrer ein Wohnhaus zuverschaffen, oder, in Ermangelung eines Pfarrhauses, eineWohnung; oder in Ermangelung des einen oder der anderneine Entschädigung an Geld.3) Für die Haupt=Reparaturen der dem Gottesdienstegeweihten Gebäude zu sorgen.93. Im Falle die Gemeinden genöthigt ſind, wegen Unzu-länglichkeit der Kircheneinkünfte für die zwey ersten Haupt-puncte Ergänzungsbeyträge zu liefern, soll das Budjet derFabrik dem zu diesem Ende gehörig zusammen berufenenMunicipal=Rathe zur Berathschlagung vorgelegt, und dessenBerathschlagung dem Präfecten zugeschickt werden, der siedem Bischofe der Dioces mittheilen wird, um sein Gutachtenzu vernehmen. Sollte der Bischof und der Präfect verschie-dener Meinung seyn, so kann darüber durch den einen oderdurch den andern an unsern Cultus=Minister berichtet werden.94. Wenn von Reparaturen der Gebäude, von welcherNatur sie seyn mögen, die Rede ist, und die gewöhnlichedurch das Budjet festgesetzte Ausgabe keine anwendbare Sum-men, oder keine, die für diese Reparaturen hinreichen, übrig
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