X. Abschnitt. Religionswesen.632In allen Fällen können die Erzbischöfe und Bischöfe oderihre General=Vicarien auf ihren Rundreisen sich alle Rech-nungen, Register und Inventarien vorzeigen lassen, und denZustand der Casse verificiren.88. Wenn die Rechnung abgeschlossen ist, so soll derUeberschuß dem wirklichen Empfänger übertragen werden,der gehalten ist, ihn in Einnahme zu bringen. Es soll ihmzugleich ein Etat dessen, was die Fabrik an Pachten einzu-nehmen hat, eine Abschrift des Tarifs der zufälligen Gebühren,ein Verzeichniß der muthmaßlichen Ausgaben, ein anderesder einzunehmenden Ausstände, und endlich eines der nochnicht abgetragenen Lasten und unbezahlten Lieferungen über-geben werden.Diese Ueberlieferungen sollen in derselben Sitzung demRegister der Berathschlagungen eingetragen und eine Abschriftin gehöriger Form dem austretenden Empfänger zugestelltwerden, um ihm zur Entlastung zu dienen.89. Die Jahrsrechnung soll in doppelter Abschrift ausge-fertiget werden, wovon Eine in die mit drey Schlüsseln ver-schlossene Kiste oder Schrank, die andere auf dem Gemeinde-hause niedergelegt werden soll.90. In Ermangelung des Empfängers, seine Rechnungzur bestimmten Zeit zu übergeben, und den Ueberschuß abzu-tragen, soll sein Nachfolger, spätestens im folgenden Monate,alles anwenden, um ihn dazu anzuhalten, und in dessenErmangelung soll der kais. Procurator entweder von Amtswegen, oder auf den Bericht eines Mitglieds des Büreauoder des Rathes, oder endlich auf die vom Bischofe auf seinerRundreise erlassene Weisung den Rechnungspflichtigen vor dasTribunal erster Instanz belangen und ihn verurtheilen lassen,den Ueberschuß zu zahlen, und die bestrittenen Artikel berich-tigen zu lassen, oder wenn es noch nicht geschehen ist, seineRechnung abzulegen, alles in einer zu bestimmenden Zeitfrist;im Nichtfalle, und wenn besagte Zeitfrist verstrichen seyn wird,vorläufig zum Nutzen der Fabrik eine der Hälfte der gewöhn-
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