III. Th. III. Cap. Verwaltung der Kirchengüter. 63183. Bey jedem Artikel der Einnahme, es sey von Ren-ten, Miethen oder andern Einkünften, soll der Schuldner,Pächter oder Miether, der Nahme und die Lage des Hausesund Grundstückes, die Eigenschaft der Grund- oder Capital-Rente, das Datum der letzten neuen Urkunde oder des letztenPacht=Contractes, der Notar, vor welchem sie errichtet wurde,endlich die Stiftung, der die Rente angehört, wenn sie bekanntiſt, angeführt werden.84. Wenn durch den Tod des Schuldners oder durchdie Theilung des mit einer Rente beschwerten Hauses oderErbstückes mehrere Schuldner der Rente vorhanden sind, sosoll dessen ungeachtet die Einnahme in einem Artikel begriffenwerden, in welchem alle Schuldner benennt werden sollen,unbeschadet der Ausübung der solidarischen Einklage, wennsie Statt hat.85. Der Empfänger ist gehalten, in der Sitzung desersten Sonntags des Monats März dem Büreau der Kirch-meister seine Jahrsrechnung vorzulegen.Die Rechnung mit den Belegen wird den Kirchmeisterngegen Empfangschein, den Einer von ihnen ausfertigt, über-geben. Sie werden in der Sitzung des ersten Sonntags desMonats April dem Kirchenrathe darüber Bericht abstatten;die Untersuchung und Abschließung geschieht in dieser Sitzung,die deßhalb, wenn es nöthig ist, auf den folgenden Sonntagverlängert wird.86. Wenn über einen oder mehrere Artikel gegenseitigeEinwendungen gemacht werden, so soll dessen ungeachtet dieRechnung abgeschlossen werden, mit Vorbehalt der bestrit-tenen Artikel.87. Der Bischof kann einen Commissar ernennen, umin seinem Nahmen der Untersuchung der Jahrsrechnung bey-zuwohnen, wenn aber dieser Commissar ein anderer als einGroßvicar ist, so kann er über die Rechnung nichts anordnen,sondern bloß über den Zustand der Fabrik und die für dieKirche zu machenden Lieferungen und Ausbesserungen einenVerbal=Prozeß aufnehmen.
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