Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
630
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630X. Abschnitt. Religionswesen.77. Die Kirchmeister können keinen Prozeß anfangen,noch als Belangte auftreten, ohne eine Bevollmächtigungdes Präfectur=Rathes, welchem die Berathschlagung vorgelegtwerden muß, die der Kirchenrath und das Büreau der Kirch-meister zu diesem Ende gemeinschaftlich genommen haben.78. Indessen soll der Empfänger gehalten seyn, alle con-servatorischen Acte zur Aufrechthaltung der Rechte der Fabrikvorzunehmen, und alle zur Eintreibung ihrer Einkünfte nöthi-gen Maßregeln zu ergreifen.79. Die Prozesse werden im Nahmen der Fabrik geführt,und alle Schritte geschehen auf Ansuchen des Empfängers, dervon seinem Verfahren dem Büreau Nachricht gibt.80. Alle Streitigkeiten in Bezug auf das Eigenthumder Güter und jede Belangung wegen Nichtzahlung gehörenvor die gewöhnlichen Gerichtsbehörden.81. Die Register der Fabrik sollen auf ungestempeltemPapier geführt werden. Die Schenkungen und Vermächtnisse,die ihnen gemacht werden, entrichten nur die bestimmte Gebührvon Einem Franc.Zweyte Sect. Von den Rechnungen. Art. 82. Dievom Empfänger jährlich abzulegende Rechnung soll in zweyCapitel getheilt werden; das Eine umfaßt die Einnahme,das andere die Ausgabe.Das Capitel der Einnahme soll in drey Abschnitte getheiltwerden; der erste umfaßt die ordentliche Einnahme, der zweytedie außerordentliche Einnahme, und der dritte die Ausständeder ordentlichen oder außerordentlichen Einnahmen.Der Cassenvorrath einer Rechnung muß immer den erstenArtikel der nachfolgenden ausmachen. Das Capitel der Aus-gabe soll gleichfalls in ordentliche Ausgaben, in außerordent-liche Ausgaben und in Rückstände, sowohl der ordentlichenals außerordentlichen Ausgaben eingetheilt werden. *)*) Siehe in R. J. Claſſens Handbuche die Bemerkungen des-selben über diese Rechnungsablagen Seite 88 u. f. und sein Mustereiner Hauptrechnung Seite 207 u. f.