Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
629
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III. Th. III. Cap. Verwaltung der Kirchengäter.62371. Ist die Rede von einer Bewilligung für ein unbe-wegliches Gut, ſo muß auf die Berathſchlagung des Kirchen-rathes unsere Genehmigung eben so, wie für die Annahmevon Schenkungen und Vermächtnissen, nachgesucht werden.Im Falle die Rede von einem beweglichen Gute ſeyn ſollte,ist unsere Genehmigung nothwendig, wenn der Betrag des-selben die Summe erreicht, für welche die Gemeinde undArmenverwaltungen unsere Genehmigung erhalten müssen.72. Derjenige, welcher eine Kirche gänzlich erbauet hat,kann sich, so lange sie dauern wird, für sich und seine Familiedas Eigenthum einer Bank oder einer Kapelle vorbehalten.Jeder Beschenker oder Wohlthäter einer Kirche kann aufein vom Biſchofe und vom Cultus⸗Miniſter genehmigtes Gut.achten des Kirchenrathes dieselbe Bewilligung erhalten.73. Kein Grabmahl, keine Inschrift, kein Leichen= oderanderes Denkmahl, von welcher Art es sey, kann in derKirche aufgestellt werden, es sey dann auf den Vorschlagdes Bischofes der Dioces und die Erlaubniß unseres Cultus-Ministers.74. Der Betrag der für Rechnung der Fabrik, unterirgend einer Benennung, erhobenen Gelder soll, so wie sieeingehen, mit dem Datum des Tages und des Monats einemnummerirten und paraphirten Register eingetragen werden,welches in den Händen des Empfängers bleibt.75. Alles, was die Collecten in den Kirchen betrifft, solldurch den Bischof, auf den Bericht der Kirchmeister, ange-ordnet werden; jedoch ohne Nachtheil der Collecten für dieArmen, welche in den Kirchen gemacht werden sollen, so oftdie Wohlthätigkeitsverwaltungen es für dienlich erachten, an76. Der Empfänger bringt unter die Einnahmen vonNaturalien die Wachskerzen, die bey Beerdigungen oder fürJahrmessen gegeben werden, und endlich diejenigen, die beyBeerdigungen und Leichenbegängnissen der Fabrik angehören.*) Siehe oben Seite 537.**) Hiedurch ist die oben Seite 592 angeführte Verfügung deskais. Decrets vom 12. Sept. 1806 modificirt worden.