Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
628
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X. Abschnitt. Religionswesen.628bequem dem Gottesdienste beywohnen und den Unterrichtanhören können.66. Das Büreau der Kirchmeister kann vom Kirchen-rathe bevollmächtiget werden, die Bänke und Stühle einzelnzu verpachten.67. Wenn die Stühle im Ganzen verpachtet werden, sosoll die Ansteigerung nach drey von acht zu acht Tagenangehefteten Kundmachungen Statt haben. Die schriftlichenGebothe werden auf dem Büreau der Fabrik angenommen,und der Zuschlag geschieht an den Meistbiethenden in Gegen-wart der Kirchmeister; von diesem allem soll im PachtbriefeErwähnung geschehen, welchem auch die Berathschlagung,wodurch der Preis der Stühle bestimmt ist, angehängt wer-den soll.68. Keine Abtretung von Bänken oder Plätzen in derKirche kann Statt haben, weder durch Verpachtung gegeneine jährliche Leistung, noch für den Betrag eines Capitalsoder unbeweglichen Gutes, noch endlich auf längere Zeit,als das Leben derjenigen, die sie erhalten werden, ohne daßdie nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden.69. Das Gesuch um Bewilligung muß dem Büreau über-reicht werden, welches dasselbe vorläufig an drey Sonntagenverkündigen, und Einen Monat lang an der Thüre der Kircheanheften läßt, damit jeder durch ein vortheilhafteres Gebothden Vorzug erhalten könne.Ist von einer Bewilligung für ein unbewegliches Gut dieRede, so soll das Büreau dessen Capital=Werth und Ertragschätzen lassen, um dieser Schätzung in den Anschlagszettelnund Kundmachungen zu erwähnen.70. Sind diese Formalitäten erfüllt, so soll das Büreaudarüber an den Kirchenrath berichten.Ist von einer Bewilligung durch einen Pacht=Contract,gegen jährliche Leistung, die Rede, und der Kirchenrath derMeinung, diese Bewilligung zuzugestehen, so gibt seine Berath-schlagung schon ein hinreichendes Recht.