Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
627
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III. Th. III. Cap. Verwaltung der Kirchengüter. 62761. Kein Mitglied des Büreau der Kirchmeister kann alsAnsteigerer oder auch nur als Mitbetheiligter bey Verkäufen,Reparatur=, Bau= und Wiederaufbauungs=Contracten oderbey Pachtungen der Güter der Fabrik auftreten.62. Die unbeweglichen Güter der Kirche können nichtverkauft, veräußert, ausgetauscht, oder auch nur auf längerals neun Jahre verpachtet werden, ohne vorläufige Berath-schlagung des Kirchenraths, das Gutachten des Bischofs derDioces und unsere Erlaubniß.63. Die Gelder, welche von Schenkungen oder Ver-mächtnissen herrühren, und deren Verwendung vom Stifternicht bestimmt wurde, die abgelegten Renten, Kaufschillingeoder der Mehrwerth bey Austauschungen, die Einkünfte, dienach Abtragung der gewöhnlichen Lasten übrig bleiben, sollenin den durch das Gutachten des Staatsraths bestimmten,von uns den 21. Dec. 1808 gebilligten Formen verwendetwerden. 2)Im Falle die Summe unzureichend wäre, soll sie in derCasse bleiben, wenn man voraus sieht, daß in den sechsfolgenden Monaten anlegbare Capitalien eingehen, um diefür diese Art von Verwendung nöthige Summe zu ergänzen.Im Nichtfalle soll der Rath über die zu machende Verwen-dung berathschlagen, und der Präfect soll diejenige, welcheam vortheilhaftesten scheinen wird, anbefehlen.64. Der Preis der Stühle für die verschiedenen Gottes-dienste soll durch eine vom Kirchenrathe genehmigte Berath-schlagung des Büreau der Kirchmeister bestimmt werden. DieseBerathschlagung soll in der Kirche aufgehängt werden.65. Es ist ausdrücklich verbothen, für den Eintritt indie Kirche, oder in der Kirche selbst, außer dem Preise derStühle, unter welchem Vorwande es immer sey, das min-deste zu erheben.Es soll sogar in allen Kirchen ein Platz aufbewahrt blei-ben, wo die Gläubigen, die keine Stühle oder Bänke miethen,*) Siehe dieses Decret oben Seite 546 u. 547 in der Note.