Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
626
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X. Abschnitt. Religionswesen.626Jede Abschrift soll von dem Pfarrer oder Gehülfspfarrerund dem Präsidenten des Büreau unterzeichnet, und demOriginal gleichlautend bescheinigt werden.57. Keine Urkunde, noch ein sonstiges Papier, kann ohneeinen Empfangsschein aus der Kiste herausgenommen werden.Der Empfangsschein erwähnt des herausgenommenen Papiers,der Berathschlagung, wodurch die Herausnahme gebilligt wurde:der Eigenschaft desjenigen, dem es anvertraut worden, welcherauch den Empfangsschein unterzeichnen muß; der Absicht, inwelcher es aus der besagten Kiste oder dem Schrank heraus-genommen wurde, und wenn es eines Prozesses wegen geschieht,so soll das Tribunal und der Nahme des Sachwalters ange-zeigt werden.Dieser Empfangsschein, so wie die bey der Zurückgabe aus-gefertigte Quittung soll dem Hauptregister eingetragen werden.58. Jeder Notar, vor welchem ein Schenkungsact unterLebenden oder eine testamentarische Verfügung zu Gunsteneiner Fabrik errichtet worden, ist gehalten, dem Pfarrer oderGehülfspfarrer davon Nachricht zu geben.59. Jeder Act, der Schenkungen oder Vermächtniſſe zuGunsten einer Fabrik enthält, soll dem Empfänger übergebenwerden, der in der nächsten Sitzung darüber an das Büreauberichtet.Dieser Act soll hierauf mit den Bemerkungen des Büreaudurch den Empfänger an den Erzbischof oder den Bischof derDiocese geschickt werden, damit dieser sein Gutachten gebe,ob es schicklich sey oder nicht, die Schenkung anzunehmen.Das Ganze wird dem Cultus=Minister zugeschickt, aufdessen Bericht die Fabrik zur Annahme, wenn solche Stattfindet, berechtigt werden wird. Der Act der Annahme, inwelchem von der erhaltenen Erlaubniß Meldung geschieht, sollvom Empfänger im Nahmen der Fabrik unterzeichnet werden.60. Die Häuser und Ländereyen der Fabrik sollen aufdie für die Gemeindeguͤter bestimmte Weise vom Büreau derKirchmeister verpachtet und verwaltet werden. *)) Siehe oben Seite 534 u. f.