III. Th. III. Cap. Verwaltung der Kirchengüter. 625werden, so wie der Ueberschuß, den er etwa haben möchte,in derselben niedergelegt werden soll.54. Auch sollen in eine Kiste oder einen Schrank diePapiere; Urkunden und Documente, welche auf die Einkünfteund Geschäfte der Fabrik Bezug haben, und nahmentlich dieRechnungen mit den Belegen, die Register der Berathſchla-gungen, außer jenem, welches im Gebrauch ist, das Haupt-register der Urkunden und die Inventarien, oder Vergleichs-notitzen, wovon in den beyden folgenden Artikeln Meldunggeschieht, niedergelegt werden.55. Es sollen unverzüglich und ohne Kosten zwey Inven-tarien gemacht werden, Eines von den Kirchenzierrathen, derLeinwand, den heil. Gefäßen, dem Silberwerk, den Geräthen,und überhaupt von allen Kirchenmobilien; das andere vonden Urkunden, Papieren und Nachweisungen, mit Erwäh-nung der Güter, worauf jede Urkunde spricht, des jährlichenErtrags derselben, und der Stiftung, für deren Lasten dieGüter der Fabrik gegeben wurden. Eine Abschrift des Inven-tars der Kirchengeräthe soll dem Pfarrer oder Gehülfspfarretübergeben werden.Jedes Jahr sollen die inventarisirten Gegenstände mit denInventarien verglichen werden, um die nöthigen Zusätze, Ver-besserungen oder sonstige Veränderungen einzutragen. DieseInventarien und Vergleichungsnotitzen sollen vom Pfarreroder Hülfspfarrer und vom Präsidenten des Büreau unter-zeichnet werden.56. Der Secretär des Büreau soll unter fortlaufendenNummern und nach Ordnung der Daten in ein Hauptregistereintragen:1) Die Stiftungsacten und überhaupt alle Eigenthums-urkunden;2) Die Pacht= oder Mieth=Contracte. Die Abschrift sollzwischen zwey Colonnen sich befinden, um in die Eine dieEinkünfte und in die andere die Laſten einzutragen.Handbuch. II. Th. II. Aufl.40
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