X. Abschnitt. Religionswesen.624dann noch bleiben würde, soll zu den Haupt=Reparaturen derdem Gottesdienste geweihten Gebäude bestimmt werden.47. Das Budjet soll jedes Jahr in der Sitzung desMonats April dem Kirchenrathe vorgelegt werden, und nebstdem Etat der Ausgaben für die Begehung des Gottesdienstesdem Bischofe der Dioces zugeschickt werden, damit das Ganzeseine Genehmigung erhalte.48. Im Falle die Einkünfte der Kirchenfabrik die demBudjet eingetragenen Ausgaben decken, kann dasselbe ohneandere Formalitäten seine gänzliche Vollziehung erhalten.49. Sind die Einkünfte unzureichend, um die höchst-nöthigen Kosten des Gottesdienstes, die nothwendigen Aus-gaben für die Aufrechthaltung ſeiner Würde, die Beſoldungder Beamten und Kirchendiener, die Reparaturen der Gebäudeund den Unterhalt der von dem Staate nicht besoldeten Pfarrerzu bestreiten: so sollen auf dem Budjet die Summen ange-gehen werden, die muthmaßlich zur Deckung der Ausgabenvon der Pfarrgemeinde gefordert werden müssen, so wie esim 4. Cap. bestimmt ist.Drittes Capitel.Erste Section. Von der Verwaltung der Kirchen-güter. Art. 50. Jede Kirchenfabrik soll eine Kiste oder einenSchrank haben, den drey Schlüssel verschließen, wovon Einerin den Händen des Empfängers, der andere in denen desPfarrers oder Gehülfspfarrers, der dritte in den Händen desPräsidenten des Büreau sich befindet.51. In dieser Kiste sollen alle der Fabrik gehörigen Gel-der, so wie die Schlüssel der Kirchenstöcke niedergelegt werden.52. Keine Summe kann ohne Genehmigung des Büreauund ohne Empfangsschein, der in die Kiste niedergelegt wird,heraus genommen werden.53. Wenn der Empfänger die vom Büreau für die lau-fenden Ausgaben bestimmte Summe nicht in den Händenhat, so soll das Fehlende aus der Kiste heraus genommen
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