Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
623
Einzelbild herunterladen
 

III. Th. II, Cap. Einkünfte, Ausgaben und Budjet der Fabrik. 622deßhalb an den Kirchenrath, und dieser soll einen Beschlußfassen, wodurch nach den Vorschriften des 4. Cap. der gegen-wärtigen Verordnung dafür gesorgt werde. Dieser Beschlußsoll durch den Präsidenten dem Präfecten zugeschickt werden.44. Bey der Beſitznahme eines jeden Pfarrers ſoll aufKosten der Gemeinde und auf Betreiben des Maires derZustand des Pfarrhauses und der Nebengebäude genau ver-zeichnet werden. Der Pfarrer oder Gehülfspfarrer ist bloßzu den gewöhnlichen, jedem Miether obliegenden Reparaturenund zur Wiederherstellung der durch seine Schuld entstan-denen Beschädigungen gehalten. Der austretende Pfarrer oderGehuͤlfspfarrer, deſſen Erbe oder Mitbetheiligte, ſind gehal-ten, besagte Reparaturen und Wiederherstellungen zu machen.Dritte Sect. Vom Budjet der Kirchenfabriken,Art. 45. Der Pfarrer oder Gehülfspfarrer soll jedes Jahr demBüreau der Kirchmeister ein Verzeichniß der muthmaßlich fürden Gottesdienst nöthigen Ausgaben übergeben, sowohl fürdie Verbrauchsgegenstände als für die Ausbesserung und Unter-haltung der Kirchenzierrathen und Geräthe.Dieses Verzeichniß, nachdem jeder Artikel desselben vomBüreau gebilligt worden, soll in einer Total=Summe undunter der Benennung: innere Ausgaben, dem Entwurf desHaupt=Budjet eingetragen werden. Die genaue Zergliederungdieser Ausgaben wird besagtem Entwurfe beygelegt.46. Das Budjet setzt die Einnahme und Ausgabe derKirche fest. Die Gegenstände der Ausgaben werden in fol-gender Ordnung classificirt:1) Gewöhnliche Kosten der Begehung des Gottesdienstes;2) Kosten der Ausbesserungen der Kirchenzierrathen, Mobi-lien und Geräthe;3) Besoldung der Beamten und Kirchendiener;4) Gewöhnliche Reparatur=Kosten der Kirchengebäude.Derjenige Theil der Einkünfte, der nach Abtragung dieserAusgaben übrig bleibt, soll zur Besoldung der rechtmäßigangestellten Vicarien dienen, und der Ueberschuß, der als-