622X. Abschnitt. Religionswesen.ist, die Besoldungen zu bestreiten, so muß die bischöfliche Ent-scheidung dem Präfecten zugeschickt werden, und man verfährtalsdann nach Vorschrift des 49. Art. in Betreff der übrigenAusgaben für Begehung des Gottesdienstes, für welche, wegenUnzulänglichheit der Kircheneinkünfte, die Gemeinde Ergän-zungssummen beyzutragen hat.40. Die Besoldung der Vicarien soll nicht über 500 undnicht unter 300 Francs betragen.§. 3. Von den Reparaturen der Fabrikgebäude.Art. 41. Die Kirchmeister, und besonders der Empfänger,sind gehalten, darauf zu wachen, daß alle Reparaturen gutund schleunig gemacht werden. Sie sollen sich angelegen seynlassen, die Gebäude zu Anfange des Frühlings und Herbstesmit Kunstverständigen zu untersuchen; sie sollen auf der Stelle,jedoch sparsam, die gewöhnlichen Haus=Reparaturen undandere, die das in dem 12. Art. angegebene Verhältniß nichtüberschreiten, anordnen; jedoch ohne Beeinträchtigung der fürden Gottesdienst bestimmten Ausgaben.42. Wenn die Reparatur=Kosten die oben angegebenenSummen übersteigen, so ist das Büreau der Kirchmeistergehalten, darüber an den Kirchenrath zu berichten, der alleReparaturen anordnen kann, die in den Gemeinden unter1000 Seelen nicht über 100 Francs betragen, und bis zu200 Francs in denjenigen von größerer Bevölkerung.Nichts desto weniger kann der Rath selbst, wenn dieKircheneinkünfte es erlauben, die Reparaturen, welche denoben festgesetzten Betrag übersteigen sollten, nicht andersanordnen, als indem er das Büreau der Kirchmeister beauf-tragt, einen Kostenanschlag entwerfen zu lassen, und dieArbeit nach drey von acht zu acht Tagen erneuerten Kund-machungen durch Anschlagszettel dem Wenigstfordernden aufmündliche oder schriftliche Gebothe zuzuschlagen.43. Wenn die gewöhnlichen durch das Budjet festgesetz-ten Ausgaben keinen für die Reparaturen angewiesenen oderhinreichenden Fonds übrig lassen, so berichtet das Büreau
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