III. Th. II. Cap. Einkünfte, Ausgaben und Budjet der Fabrik. 62110) Den Gebühren, die zu Folge der von uns gebillig-ten bischöflichen Verordnungen die Kirchenfabriken zu erhebenhaben, und demjenigen, was ihnen vom Ertrag der Beerdi-gungskoſten zukommt;11) In dem Zuschusse, den die Gemeinde gibt, wenn derFall sich ereignet.Zweyte Sect. Von den Obliegenheiten derFabrik. §. 1. Von den Obliegenheiten im Allge-meinen. Art. 37. Die Obliegenheiten der Kirchenfabrikensind:1) Die für den Gottesdienst nöthigen Ausgaben zu bestrei-ten, nehmlich die Kirchenzierrathen, die heiligen Gefäße, dieLeinwand, die Beleuchtung, die Hostien, den Wein, denWeihrauch, die Beſoldung der Vicarien, Küſter, Vorſänger,Organisten, Glockenzieher, Thürsteher, Pedelle und andererKirchendiener nach Schicklichkeit und Bedürfniß des Orteszu besorgen;2) Den Geistlichen, die im Advent, in der Fasten undbey andern Festen die Predigt halten, ihr Honorar zu ent-richten;3) Für die Verzierung und die auf die innere Verschöne-rung der Kirche Bezug habenden Ausgaben zu sorgen;4) Auf die Unterhaltung der Kirchen, Pfarrhäuſer undBegräbnißorte zu wachen, und im Falle die Kircheneinkünftenicht hinreichend seyn sollten, alle nöthige Sorgfalt anzuwen-den, damit nach Vorschrift des §. 3 für die Reparaturen undWiederaufbauungen gesorgt werde.§. 2. Von der Einsetzung und Besoldung derVicarien. Art. 38. Die Anzahl der für den täglichenDienst jeder Kirche nöthigen Geistlichen und Vicarien wirdvom Bischofe bestimmt, nachdem die Kirchmeister darüberberathschlagt und der Gemeinderath des Ortes darüber seinGutachten gegeben haben wird.39. Wenn im Falle der von dem Biſchofe anerkanntenNothwendigkeit eines Vicars die Kirchenfabrik nicht im Stande
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